Sie befinden sich hier:
Beginn Textbereich:
Saarländisches Weiterbildungsrecht ist modernisiert <% IF (id_portal_fr <> nav_level3_id AND id_portal_en <> nav_level3_id) THEN %> <% END IF %><% bild = "/bilder/thema_bildung/Landtag.jpg" bildtext = "Das neue saarländische Weiterbildungsrecht ist am 19. März 2010 in Kraft getreten." IF (bild <> "" AND bildtext <> "") THEN %>
Das neue saarländische Weiterbildungsrecht ist am 19. März 2010 in Kraft getreten.
Das Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) ist durch zwei neue Gesetze ersetzt worden: einem Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) sowie einem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG). Dabei standen Anpassungen an den EG-Vertrag, insbesondere mit Blick auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie, im Vordergrund. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie definiert Vorgaben zum freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union. Das Saarland ist nach Nordrhein-Westfalen und Hessen das dritte Bundesland, das Anpassungen im Bereich des Weiterbildungsrechts vorgenommen hat. Weiterbildungseinrichtungen mit Sitz im Ausland wurde die staatliche Anerkennung eröffnet und die Niederlassung im Saarland erleichtert. Eine staatliche Anerkennung wird künftig nur noch ausgesprochen, wenn Einrichtungen neben der bislang geltenden einmaligen Qualitätsprüfung ein ständiges Qualitätsmanagement anwenden. Verwaltungsverfahren wurden vereinfacht und somit Weiterbildungsanbieter entlastet. So bedürfen Bildungsveranstaltungen, die in anderen Bundesländern anerkannt wurden, keiner erneuten Überprüfung im Saarland mehr.
Allerdings wird die neue Landesregierung zumindest zwei weitere Neuregelungen nachreichen: Die Bildungsfreistellung soll von 3+3 Tage auf 5+5 Tage erweitert werden, so der Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung aus CDU, FDP und Grünen. Bislang gilt, dass saarländische Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen bis zu 6 Tage im Jahr für Weiterbildung freigestellt werden können, wovon 3 Tage durch den Arbeitgeber und 3 Tage durch den Arbeitnehmer erbracht werden. Der Arbeitgeber gewährt also bis zu 3 Tage Freistellung mit Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmer muss für die gleiche Anzahl an Tagen arbeitsfreie Zeit einbringen, z.B. durch Überstunden, Urlaub oder freie Tage. Nun soll diese Regelung auf bis zu 10 Tage Freistellung pro Jahr erweitert werden. Diese Regelung ist bundesweit einmalig und hat bereits in anderen Ländern mit Freistellungsgesetzen Aufsehen erregt. Dort gilt noch durchweg das Recht auf bis zu 5 Tage Freistellung mit Lohnfortzahlung - ohne Einbringung arbeitsfreier Tage durch den Arbeitnehmer. Lediglich die vier Bundesländer Thüringen, Sachsen, Baden-Würrtemberg und Bayern verfügen über kein Bildungsfreistellungsgesetz. Die neue Koaltion in Thüringen will dies allerdings nachholen. Eine weitere Neuerung wird sein, dass das Recht auf Freistellung über die Bereiche politische und berufliche Weiterbildung hinaus um die Weiterbildung für das Ehrenamt erweitert wird. Die Neuerungen wurden nicht in das bereits laufende Verfahren eingebracht, da sie einer weitergehenden Vorbereitung und rechtlichen Prüfung.insbesondere hinsichtlich der Einbringung des Ehrenamtes bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in mehreren Urteilen festgestellt, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden darf, alleine für die Lohnfortzahlung aufzukommen, wenn für eine Qualifizierung im Ehrenamt freigestellt wird. Hier die Textpassage aus dem Koalitionsvertrag: „Wir bekennen uns zur Relevanz des Bildungsurlaubs und werden im Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz die bestehende „3+3“ - Regelung auf eine „5+5“ - Regelung ausweiten (Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub bei gleichzeitiger Verwendung von fünf Tagen arbeitsfreier Zeit). Um ein positives Zeichen für ehrenamtliches Engagement zu setzen, werden wir das ehrenamtliche Engagement als Anspruchsgrund für Bildungsurlaub zulassen.“ |
<% template_area = "right" %> "6BA03471EE694F00BDBFDC41D92A0A9F" "0EE99FBBE85D48F4A07DA56232EDA3A8" |