Sie befinden sich hier:
Beginn Textbereich:
Staatsangehörigkeitsrecht und Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann neben dem Erwerb durch die Geburt oder aufgrund eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes durch Einbürgerung erworben werden. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.07.1913 in der derzeit geltenden Fassung. Den Gesetzestext finden Sie unter www.bundesrecht.juris.de.
Bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung; eine Einbürgerung kann ggf. auch im Wege des Ermessens erfolgen. Anträge auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Saarland nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeits- und dem Personenstandsrecht seit dem 1. Juli 2011 bei den Landkreisen bzw. dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie bei den Mittelstädten St. Ingbert und Völklingen zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen von der antragsentgegennehmenden Stelle dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zur Entscheidung vorgelegt. Die wesentlichen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach den §§ 10 ff StAG sind:
Bei Miteinbürgerungen von Ehegatten ist lediglich ein vierjähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt Voraussetzung, die eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens zwei Jahre bestehen. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs müssen auch bei dem miteinzubürgernden Ehegatten erfüllt sein. Bei der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern unter 16 Jahren muss ein Einbürgerungsbewerber für das Kind sorgeberechtigt sein und es muss eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen. Bei dem miteinzubürgernden Kind muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein. Das miteinzubürgernde Kind soll sich grundsätzlich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG entsprechen weitgehend denen einer Anspruchseinbürgerung. Die Ermessenseinbürgerung setzt allerdings stets die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung voraus. Eine Ermessenseinbürgerung kommt für Personen in Betracht, die noch keinen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben. Diese Personen können in bestimmten Fällen unter Verkürzung der notwendigen Aufenthaltszeiten im Inland eingebürgert werden. Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts muss bei der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich aus eigenen Mitteln vollständig und auf Dauer gewährleistet sein, auch die Kranken- und die Pflegeversicherung. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen nach § 9 StAG unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von drei Jahren nachweisen und die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner mindestens seit zwei Jahren im Inland besteht; sie darf nicht nur formal existieren (Scheinehe). Ansonsten gelten auch hier die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- €, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen 51,- €. Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags reduziert sich die Gebühr. Weitere Einzelheiten zu den Einbürgerungsvoraussetzungen sowie zu deren Nachweis können bei der für Sie zuständigen antragsentgegennehmenden Stelle erfragt werden. Informationen zur Einbürgerung bzw. zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie zudem im Internetportal der saarländischen Landesregierung unter http://www.buergerdienste-saar.de. Dort ist auch das Formular „Antrag auf Einbürgerung“ eingestellt. Fragen und Antworten zum Staatsanghörigkeits- und Einbürgerungsrecht einschließlich der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz finden Sie auch unter www.bmi.bund.de. Seit dem 01. Januar 2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Geburt in Deutschland erworben werden, ohne dass die Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Optionsmodell). Die Voraussetzungen dieses Geburtserwerbs sind :
Wegen des im deutschen Staatsangehörigkeitsrechts geltenden Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit müssen diese Kinder, die in der Regel durch Geburt zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. . |


