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Ministerium für Inneres, Kultur und Europa
 

Öffentliches Dienstrecht

Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Staat des öffentlichen Dienstes.
Öffentliches Dienstrecht

Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Staat des öffentlichen Dienstes.

Zum öffentlichen Dienst zählen insbesondere zwei Bedienstetengruppen: einerseits die Beamten, andererseits die Tarifbeschäftigen. Die Rechtsverhältnisse der Beamten als spezielle Bedienstetengruppe des öffentlichen Dienstes werden durch das Beamtenrecht, einen besonderen Teil des öffentlichen Dienstrechtes geregelt.

Rechtlich betrachtet bestehen zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten grundlegende Unterschiede. So stehen Beamte im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten beispielsweise nicht in einem Vertragsverhältnis, sondern in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn (z. B. Bund, Land, Gemeinde, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen).

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht umfasst neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie dem Saarländischen Beamtengesetz eine Vielzahl spezieller Regelungen zu besonderen Gebieten wie z. B. das Laufbahnrecht, das Disziplinarrecht usw.

Die Auslegung dieser komplexen und vielschichtigen Rechtsmaterien, insbesondere die Beantwortung grundsätzlicher Fragen zur Rechtsanwendung, gehört neben der Anpassung und Fortentwicklung beamtenrechtlicher Regelungen zu den Hauptaufgaben. Hierbei steht derzeit die Umsetzung der Föderalismusreform im Vordergrund.

Gesetzliche Grundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten ist das Saarländische Beamtengesetz, ab 1.4.2009 ergänzt um das Beamtenstatusgesetz. Die beiden Gesetze enthalten Aussagen über die Rechte und Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn und regeln etwa die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses. Zu den Pflichten des Beamten zählt als Ausprägung der Dienst- und Treuepflicht u. a. die Pflicht zur vollen Hingabe im Beruf. Auch besteht für Beamte ein generelles Streikverbot. Zu den Rechten des Beamten gehört beispielsweise sein Anspruch auf Fürsorge und insbesondere auf Alimentation (namentlich Besoldung und Versorgung) durch den Dienstherrn.

Die einschlägigen Gesetzestexte sind unter www.landesrecht.saarland.de abrufbar.


Besoldungs-, Versorgungs-, Reisekosten- und Beihilferecht

Der Zuständigkeitsbereich umfasst sämtliche monetären Leistungen, die Beamten auf Grund ihres Dienstverhältnisses zu zahlen sind. Als einschlägige Rechtsgebiete sind dabei neben dem Besoldungsrecht, das die Kernalimentation der aktiven Beamten regelt, und den besoldungsrechtlichen Nebengebieten (z. B. Vergütungen, Entschädigungen und geldwerte Leistungen) die Beamtenversorgung, die Beihilfe sowie die Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten zu nennen.

Das Besoldungsrecht ist ein Teilgebiet des Beamtenrechts. Es konkretisiert die Bezahlungsansprüche in der Zeit des aktiven Dienstverhältnisses. Das Bundesbesoldungsgesetz und das Saarländische Besoldungsgesetz bilden die beiden wesentlichen Rechtsgrundlagen auf diesem Gebiet. Die hierin geregelte „Kernalimentation“ wird ergänzt durch eine Reihe von Verordnungsregelungen z. B. zu Erschwerniszulagen, Stellenzulagen und Mehrarbeitsvergütungen.

Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis werden die Besoldungsansprüche durch Versorgungsansprüche abgelöst. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt hier abschließend die Voraussetzungen, die Arten und die Höhe der Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Als erste landesrechtliche Rechtsetzungsmaßnahmen wurden die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wurden in Umsetzung der Föderalismusreform I mit Wirkung vom 1. April 2008 mit punktuellen Änderungen in Landesrecht übergeführt. Nach den Änderungen im Status- und Laufbahnrecht werden auch hier landesrechtliche Vollregelungen getroffen.

Die Beihilfe als das beamtenrechtliche Krankenfürsorgesystem des öffentlichen Dienstes liegt schon seit jeher in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für die Erstattung dienstlich veranlasster Mehraufwendungen in Form von Reisekosten. Rechtsgrundlagen sind die Beihilfeverordnung sowie das Reisekosten- und das Umzugskostengesetz.

Die einschlägigen Gesetzestexte sind unter www.landesrecht.saarland.de abrufbar.


Arbeits- und Tarifrecht

Tarifverträge für die Beschäftigten des Landes werden bis auf wenige Ausnahmen, in denen das Land unmittelbar als Tarifvertragspartei auftritt, in der Regel durch die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL), deren Mitglied das Saarland ist, als Arbeitgeberverband für die Länder ausgehandelt. An die durch den Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der TdL ist das Saarland als Arbeitgeber gebunden. In direkte Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften kann das Land nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der TdL treten.


Personalvertretungsrecht

Die Personalvertretung ist die Interessenvertretung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes findet das auf die Privatwirtschaft zugeschnittene Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung. Die Mitbestimmung der Bediensteten im öffentlichen Dienst (Arbeitnehmer und Beamte) wird über die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gewährleistet.

Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständig für Grundsatzfragen des Landespersonalvertretungsrechts von der Wahl und Zusammensetzung, über Status und Aufgaben der Personalvertretungen bis zu Beteiligungsfragen und –verfahren.

Die einschlägigen Gesetzestexte sind unter www.landesrecht.saarland.de abrufbar.