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Kommunale Haushalts- und Finanzwirtschaft, Förderung kommunaler Investitionen
Die wichtigsten dieser Vorschriften sind:
· Kommunalselbstverwaltungsgesetz (3. Teil Gemeindewirtschaft, I. Abschnitt Haushaltswirtschaft) Weiterhin nimmt das Ministerium auf dem Gebiet des Haushaltsrechts die Aufgaben der obersten Kommunalaufsicht gegenüber Städten, Gemeinden, Kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wahr. Zu den Aufgaben der „Kommunalen Haushalts- und Finanzwirtschaft“ zählt ferner die Wahrung finanzwirtschaftlicher Belange der Kommunen bei der Gesetzgebung der EU, des Bundes und des Landes. Hierbei vertritt das Ministerium bei den Gesetzgebungsvorhaben dieser Körperschaften, zu denen es angehört wird, die Interessen der Kommunen in finanzwirtschaftlicher Hinsicht. Die Beteiligung bei Gesetzgebungsvorhaben des Bundes erfolgt dabei über das Kabinetts- und Parlamentsreferat im Rahmen der Beteiligung des Saarlandes im Bundesrat. Außerdem werden folgende Gesetze/Verordnungen betreut: · Gesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Im Sachgebiet „Förderung kommunaler Investitionsmaßnahmen“ werden folgende Mittel für Zuwendungen/Zuweisungen bewirtschaftet: · Landeszuwendungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an kommunalen Straßen (einschließlich Geh- und Radwegen) Aus den zugewiesenen Straßenmitteln können Maßnahmen der Gemeinden gefördert werden: · Verkehrswichtige innerörtliche Straßen Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei ausschließlicher kommunaler Beteiligung auch Zweckverbänden und juristischen Personen des Privatrechts zu Maßnahmen gewährt, die für die öffentliche Sicherheit oder aus Gründen des Allgemeinwohles dringend notwendig sind. Der größte Teil der Mittel fließt in das „Kommunale Substanzerhaltungsprogramm“. In diesem Programm werden in erster Linie unabweisbare Sanierungsmaßnahmen in und an kommunalen Schulen und Schulturnhallen, Verwaltungsgebäuden, Bauhöfen, Feuerwehrhäusern, Sport- und Mehrzweckhallen, Dorfgemeinschaftshäusern (Kulturhallen) gefördert, nachrangig aber auch die Sanierung von Straßen. In Form von Investitionspauschalen wird der Betrag des Ausgleichsstocks verteilt, der nach Abzug der vorgehenden Zuweisungen noch übrig bleibt. Basis für die Verteilung ist dabei die Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der individuellen Umlagekraft einer Gemeinde.
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KontaktMinisterium für Inneres und Sport
Referat C3
Harald Jochum Referatsleiter
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