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Der Energieausweis ist auch bei Altbauten Pflicht!

Käufer und Mieter erfuhren bisher vor dem Einzug oft wenig über die energetische Qualität bzw. den Energiebedarf einer Immobilie, und dies obwohl Heiz- und Warmwasserkosten für viele Haushalte der größte Ausgabeposten unter den monatlichen Betriebskosten sind.
Der Energieausweis ändert dies. Bei jedem Nutzerwechsel einer Wohnung oder eines Gebäudes (nicht bei denkmalgeschützten Gebäuden)  ist dann auf Nachfrage dem potentiellen Käufer oder Mieter ein Energieausweis und die damit einhergehenden Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.

Wie sieht  ein Energieausweis eigentlich aus?
Der Energieausweis bietet auf vier Seiten eine schnelle Übersicht über die wesentlichen Gebäudedaten, den Energieverbrauch und damit das sog. „Energielabel“, und zeigt leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen auf. Ein entsprechendes Formularmuster ist in den Anlagen 6 bis 10 der EnEV 2009 enthalten. Mit dem Formular werden Informationen für Käufer und Mieter aber auch für Eigentümer geschaffen, auf deren Basis dann Maßnahmen ergriffen werden können, die den Energieverbrauch eines Hauses ganz wesentlich senken können.

Wer darf Energieausweise ausstellen?
Um zu einem Energieausweis zu kommen, ist kein Amt oder Behörde notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach:
Der Hauseigentümer beauftragt einen nach der EnEV 2009 berechtigten Fachmann oder Fachfrau, der oder die ins Haus kommt, die entsprechenden Daten aufnimmt und den Energieausweis erstellt.
Nach der EnEV 2009 sind für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude berechtigt:
1. a) Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen  Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Phsyik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
 b)  einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen  Fachrichtung mit  einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter  Buchstabe a genannten Gebiet.   
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich der Architektur der Fachrichtung  Innenarchitektur
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder  anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die  Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen; Handwerksmeister/innen der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche; Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches  Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker/innen, deren  Ausbildungsschwerpunkt  auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die  Beurteilung von Heizungs- und  Warmwasserbereitungsanlagen oder die  Beurteilung von Lüftungs- und  Klimaanlagen umfasst.
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind

Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung,
- eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV ,
- öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparenden Bauens oder den einschlägigen Bereichen,

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Für Bestandsgebäude können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfes als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauches erstellt werden.

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf  Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Für diese Gebäude sind nur Bedarfsausweise zulässig, es sei denn, dass beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht wird.

Ab wann brauchen Eigentümer einen Energieausweis?
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht".

Energieausweise sind ab dem Ausstellungsdatum zehn Jahr gültig.

Was kostet der Energieausweis?
Die Genauigkeit des Energieausweises hängt im wesentlichen von der Datenaufnahme vor Ort ab.  Der Hauseigentümer sollte dem Aussteller die zum Gebäude vorhandenen Unterlagen wie z.B. Baupläne, Baubeschreibung, Schornsteinfegerprotokolle und Energieverbrauchsabrechnungen möglichst schon vor dem Termin zur Begehung des Gebäudes übergeben. Das spart Zeit und Kosten.

Eine detaillierte und arbeitsaufwendige Beratung durch qualifizierte Energieberater gibt es aber nicht umsonst. Die Kosten für den Energieausweis werden zwischen dem Aussteller und dem Kunden festgelegt. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand, der für die Analyse des Gebäudes notwendig ist. Als Richtwert für ein Ein- bis Zweifamilienhaus kann in der Regel ein Rahmen von 150,-- bis 500,-- Euro angenommen werden