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Kleineinleiter
Nach §50b Saarländisches Wassergesetz (SWG) ist das Abwasser von demjenigen, bei dem es anfällt (Bürger), grundsätzlich der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft (Kommune) zu überlassen. Aufgrund der Siedlungsstruktur kann insbesondere bei Anwesen im ländlichen Raum ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation unter bestimmten Bedingungen für die jeweilige Kommune wirtschaftlich oder technisch nicht vertretbar sein. In solchen Fällen sind zur Reinigung des Abwassers dezentrale Entsorgungslösungen erforderlich, so genannte Kleineinleitungen (Schmutzwasseranfall von weniger als 8 m3 pro Tag). Die hierzu notwendigen Abwasserbehandlungsanlagen - Kleinkläranlagen - werden mit den Schmutzwässern aus den angeschlossenen Haushalten beschickt und reinigen diese mechanisch-biologisch.
Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (dazu zählt auch das Versickern in den Untergrund) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hinweise zum Verfahrensablauf und zu technischen Fragen wie etwa zum Bau von Kleinkläranlagen erhalten Sie in unserer Fachinformation Abwasserentsorgung von Einzelanwesen (siehe Downloadbox rechts). Zu Ihrer Unterstützung haben wir eine Liste der Anbieter von Kleinkläranlagen zusammen gestellt, die Referenzanlagen im Saarland haben. Ebenso steht für Sie eine Liste der fachkundigen Wartungsfirmen zur Verfügung (siehe Downloadbox rechts). Die erforderlichen Antragsformulare für die wasserrechtliche Erlaubnis und das Zuwendungsverfahren finden Sie hier: |
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KontaktLandesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Fachbereich 2.3 - Gewässerschutz
Ralf Franzen
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