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Jauche, Gülle und Silagesickersäfte
Anlagen zum Umgang mit Jauche (Festmist), Gülle und Silsagesickersäften
In den Geltungsbereich der §§62 und 63 WHG fallen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Für solche Anlagen wird darin die Forderung formuliert, wonach sie so beschaffen sein müssen und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligern Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. Sie müssen weiterhin mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
Diese Anforderungen werden in der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen-VO) konkretisiert; siehe hierzu auch den Link auf der rechten Seite! Gleichzeitig werden damit Teile der Nitratrichtlinie der EG, die in der Düngeverordnung des Bundes noch nicht berücksichtigt wurden, umgesetzt. Wesentliche Punkte sind dabei:
Von der JGS-Verordnung nicht erfasst wird die Lagerung von Festmist in der freien Feldflur (im Sinne nicht ortsfester Anlagen), die unter gewissen Umständen in Einzelfällen ebenfalls möglich ist. Näheres hierzu ist dem Merkblatt "Zwischenlagerung von Stallmist in der freien Feldflur" des Umweltministeriums zu entnehmen (siehe Linkliste rechts). |
PublikationenRechtsvorschriftVerordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften
(JGS-Anlagen-VO) JGS-Anlagen-VO (extern)
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