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Wasser

 

Jauche, Gülle und Silagesickersäfte

Anlagen zum Umgang mit Jauche (Festmist), Gülle und Silsagesickersäften
In den Geltungsbereich der §§62 und 63 WHG fallen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Für solche Anlagen wird darin die Forderung formuliert, wonach sie so beschaffen sein müssen und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligern Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. Sie müssen weiterhin mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.

Diese Anforderungen werden in der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen-VO) konkretisiert; siehe hierzu auch den Link auf der rechten Seite! Gleichzeitig werden damit Teile der Nitratrichtlinie der EG, die in der Düngeverordnung des Bundes noch nicht berücksichtigt wurden, umgesetzt.

Wesentliche Punkte sind dabei:

  • Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.
  • Abfüllplätze für Jauche oder Gülle müssen wasserundurchlässig befestigt sein.
  • Auf Abfüllplätzen anfallendes Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
  • Festmistlageranlagen sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen.
  • Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und auch gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
  • Kann die Jauche nicht in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube abgeleitet werden, ist sie gesondert zu sammeln.
  • Für das Fassungsvermögen der Anlagen sind Mindestkapazitäten einzuhalten.
  • Anlagen in Schutzgebieten (Wasser- und Heilquellenschutz-, sowie Überschwemmungsgebiete) sind mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

Von der JGS-Verordnung nicht erfasst wird die Lagerung von Festmist in der freien Feldflur (im Sinne nicht ortsfester Anlagen), die unter gewissen Umständen in Einzelfällen ebenfalls möglich ist. Näheres hierzu ist dem Merkblatt "Zwischenlagerung von Stallmist in der freien Feldflur"  des Umweltministeriums  zu entnehmen (siehe Linkliste rechts).

Rechtsvorschrift

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften
(JGS-Anlagen-VO)