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Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
 

Was genau will die EU-Richtlinie 2006/123/EG?

Die Herstellung eines Gemeinsamen Marktes, wie sie durch den EG-Vertrag (Art. 14 und 49 ff) vorgesehen ist, schließt die freie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ein. Dieser stehen jedoch vielfach Bestimmungen im Recht der EU-Mitgliedstaaten entgegen, die den freien Zugang zum nationalen Dienstleistungsmarkt behindern. Die Gründe sind vielfältig:
  • Schutz innerstaatlicher Anbieter,
  • Gewährleistung von Schutznormen des nationalen Arbeitsrechts oder
  • Verhinderung eines ruinösen Unterbietungswettlaufs.

Die Dienstleistungs-Richtlinie hat zum Ziel, bürokratische Hindernisse und zwischenstaatliche Hemmnisse abzubauen sowie die den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern. Sie soll einen Rechtsrahmen schaffen, durch den die Gründung betrieblicher Niederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erleichtert und das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfacht wird. Dabei sieht sie konkrete Erleichterungen für niedergelassene Dienstleister vor, unter anderem durch Einheitliche Ansprechpartner und eine elektronische Verfahrensabwicklung.

Die EU-Rechtsgrundlage hat das Ziel, „die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern“ (Art. 47 EGV) sowie die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen sicherzustellen (Art. 55 EGV).

Kontakt

Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Stabsstelle "EU-Dienstleistungsrichtlinie"
Dr. Bernd van der Felden
Am Tummelplatz 7
66117 Saarbrücken
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(0681) 501-2621
Telefax
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