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Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
 

In welchen Bereichen wird die Dienstleistungs-Richtlinie angewandt?

Der Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungrichtlinie umfasst nicht nur die Erbringer wirtschaftlicher Dienstleistungen nach herkömmlichem Verständnis - wie Friseure, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker - sondern grundsätzlich alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Erbringer angeboten werden ( Art. 2 Abs. 1). Dienstleistung ist mithin jede selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (Art. 4,1). Dieses weite Verständnis wird jedoch durch eine umfangreiche Liste von Ausnahmen eingeschränkt ( Art. 2 Abs. 2). So fallen unter anderem folgende Tätigkeiten generell nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie:
  • Finanzdienstleistungen,
  • Verkehrsdienstleistungen,
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,
  • Gesundheitsdienstleistungen,
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftiger Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden,
  • Dienstleistungen im Bereich der Steuern.

Auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie etwa Postdienstleistungen, die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Müllentsorgung findet die EU-Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung (Art. 17).

Für den Schutz der Arbeitnehmer in Dienstleistungs-Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, ist es wichtig, dass sowohl die Entsenderichtlinie (96/71/EG) als auch die Verordnung EWAG Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Vorrang gegenüber der Dienstleistungsrichtlinie haben (Art. 3 Abs. 1). Soweit sich die Bestimmungen nicht widersprechen, sind sie nebeneinander anwendbar. So wird unter anderem gewährleistet, dass bei einer längerfristigen Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedstaat die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln des Bestimmungslandes, hier: der Bundesrepublik Deutschland,  gelten. Das Herkunftslandprinzip gilt damit in diesen Bereichen nicht.

Kontakt

Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Stabsstelle "EU-Dienstleistungsrichtlinie"
Dr. Bernd van der Felden
Am Tummelplatz 7
66117 Saarbrücken
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