Umweltwirtschaft
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REACH - Vorregistrierung
Nach dem Inkrafttreten der REACH Verordnung am 1. Juni 2007 gelten noch 12 Monate die davor gültigen Regelungen. Nach Ablauf dieser 12 Monate, also am 1. Juni 2008, beginnt die Phase der Vorregistrierung.
Zur Vorregistrierung müssen der europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) • die Namen der zu registrierenden Stoffe mitsamt geeigneter Identifizierungsmerkmale wie zum B eispiel der CAS-Nummer • ihre Anschrift bzw. Name und Anschrift einer ausgewählten Person, die Sie gegenüber der Agentur vertreten soll • die vorgesehenen Fristen für die Registrierung (letztendlich also das Tonnageband, in dem Sie die Stoffe in den Verkehr bringen). angegeben werden. 6 Monate nach Beginn der Vorregistrierung sollen alle Stoffe eines Unternehmens vorregistriert sein, somit endet am 1.12. 2008 die Vorregistrierung. Einen Monat später, also am 1.1.2009 veröffentlicht die ECHA im Internet eine Liste mit sämtlichen Stoffen, die vorregistriert worden sind. Stoffe für die eine Vorregistrierung erfolgt ist bekommen eine verlängerte Frist zur Registrierungen von dreieinhalb bis elf Jahren. Wurde keine Vorregistrierung, bis zum Ablauf der Vorregistrierungsfrist durchgeführt entfallen diese Übergangsfristen und die Stoffe, sofern sie hergestellt oder importiert werden sollen, müssen zuvor registriert werden. Diese Vorregistrierungsfrist endet am 1.12. 2008. Ab dann müssen nicht vorregistrierte Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, registriert werden. Bis zum 01.12.2010, also nach dreieinhalb Jahren müssen Stoffe registriert sein, von denen 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Außerdem krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, wovon 1 Tonne oder mehr im Jahr in Verkehr gebracht werden. Ebenfalls fallen darunter Stoffe, die umweltschädlich sind und Mengen von 100 Tonnen oder mehr jährlich hergestellt oder importiert werden. Stoffe, die in Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr in den Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 01.06.2013 (Nach 6 Jahren) registriert sein. Bis zum 01.06.2018 (Nach 11 Jahren) müssen die Stoffe, von denen 1 Tonne oder mehr jährlich hergestellt oder importiert werden, registriert sein. Ziel des gesamten Verfahrens ist es, das Hersteller und Unternehmer mit gleichen Stoffen zueinander finden. Dafür wird für jeden Stoff ein Informations-Austausch- Forum gebildet. Nachträgliche Vorregistrierung: Sollte ein Unternehmer einen Altstoff nach Ablauf der Vorregistrierungsfrist erstmalig herstellen oder importieren, kann er diesen nachträglich vorregistrieren. Allerdings muss dies bis spätestens 6 Monate nach der ersten Herstellung oder Einführung des Stoffes, aber mindestens 12 Monate vor Ablauf des jeweiligen Registrierungsstichtages geschehen. |


