Sie befinden sich hier:
Beginn Textbereich:
Genehmigungen nach dem AbfallrechtGesetzliche Grundlagen Im modernen Wirtschaftskreislauf fällt eine Vielzahl von Abfällen an, die es zu entsorgen gilt. Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. In einigen Fällen müssen die Abfälle vor ihrer Entsorgung noch behandelt werden. Seit 1972 mussten alle Abfallentsorgungsanlagen, zum Beispiel
nach dem Abfallrecht genehmigt werden. Dabei kam es in der Praxis zu Überschneidungen mit anderen Umweltschutzbestimmungen, insbesondere mit dem Bundesimmissionsschutzrecht. 1993 zog der Gesetzgeber daraus die Konsequenz: Alle übrigen Abfallbeseitigungsanlagen wie z.B.
fallen unter die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Diese Verfahrensordnung ist auch durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 übernommen worden. Über die Planfeststellung und die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen hinaus, sieht das Abfallrecht noch weitere behördliche Entscheidungen vor.
genannt werden. Welche Anlagen sind planfeststellungspflichtig:
Dazu zählen zum Beispiel der nachträgliche Einbau einer Sickerwasserkläranlage, einer Entgasungseinrichtung oder die Erweiterung der Anlage. Da es neben der Planfeststellung keiner weiteren Zulassung bedarf, müssen im Planfeststellungsverfahren alle Belange von Betroffenen berücksichtigt werden.Die Vertreter öffentlicher Belange sind zu hören, die Öffentlichkeit und die Vertreter der “grünen Verbände“ sind einzubinden. Eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die Behörde statt des Planfeststellungsverfahrens ein Genehmigungsverfahren durchführen (§31 Abs. 3 KrW-/AbfG). Das ist z. B. bei unbedeutenden Deponien (Gesamtkapazität unter 25.000 t) oder Deponien für Inertabfälle (unbelastete Erdmassen und unbelasteter Bauschutt) zulässig. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen einer Deponie, wenn dies keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser usw. (also auf die Umwelt) hat. Welche Angaben und Unterlagen dem Antrag auf Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie beizufügen sind, ergibt sich aus § 19 der Deponieverordnung (DepV). |
KontaktMinisterium für Umwelt, Energie und Verkehr
Abteilung E Technischer Umwelt und Verbraucherschutz, Arbeitsschutz
Landesamt für Umwelt- und ArbeitsschutzLandesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Geschäftsbereich 4 Abfallwirtschaft, Gesetzl. Mess- und Eichwesen
|


