Immissionsschutz
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Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“, kurz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (siehe „Die wichtigsten Vorschriften“) dient seit seiner Verkündung im Jahr 1974 der stetigen und nachhaltigen Verminderung der Umweltbelastungen in Deutschland. Die Umwelteinwirkungen (Immissionen) entstammen im Wesentlichen aus den Bereichen Industrie, Hausbrand, Kleingewerbe und Verkehr. Für alle Bereiche werden im BImSchG Reglementierungen getroffen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stellt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, unter den Vorbehalt der Genehmigung. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Genehmigungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass sich auf das BImSchG gestützten einschlägigen Anforderungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (zum Beispiel Baurecht, Naturschutzrecht) und Belange des Arbeitschutzes der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen. Soweit für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe „In welchen Fällen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen?“) durchzuführen ist oder die Tätigkeit dem Treibhausgas – Emissionshandelsgesetz unterliegt (siehe „Welche Anlagen unterliegen dem Treibhausgas-Emissionshandel?“) werden die nach diesen Rechtsvorschriften durchzuführenden Prüfungen oder Maßnahmen in das Genehmigungsverfahren eingebunden. |

