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Zustimmung im Einzelfall im Fachgebiet Glasbau
Wegen der besonderen Bedeutung und der Vielfältigkeit des innovativen Bauens mit Glas hat die Landesstelle für Bautechnik beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg (LGABW) für die Zustimmung im Einzelfall auf dem Fachgebiet Glasbau spezielle Merkblätter und Hinweise im Internet bereitgestellt.
Im Saarland erfolgt die Beurteilung grundsätzlich in Anlehnung an die vorgenannten Merkblättern, wobei in Einzelfällen auch Abweichungen notwendig sein können. Nach diesen Merkblättern sind die Verglasungen nach der Art ihrer Verwendung wie folgt eingeteilt: • Merkblatt G 6 Verwendbarkeitsnachweise von Glashaltern Die als Hilfestellung für Antragsteller gedachten Zusammenfassungen dürfen nicht als technische Regeln aufgefasst werden. Die Zusammenfassungen der wesentlichen Anforderungen für das Fachgebiet Glasbau sollen lediglich die Randbedingungen aufzeigen, unter welchen – auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstandes – die Einzelfallentscheidungen getroffen werden können.
(Bei Bedarf werden diese Zusammenfassungen dem aktuellen Stand der Technik angepasst, ohne dass dies früheren Empfängern zur Kenntnis gebracht werden kann. Im konkreten Einzelfall empfiehlt es sich daher stets, die aktuellen Anforderungen bei der zuständigen Stelle zu erfragen und ggf. projektspezifische Besonderheiten abzuklären.) Erleichterungen Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen Für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen hat das DIBt technische Regeln, , sowie Erläuterungen hierzu veröffentlicht, die auch in der Liste der bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen aufgenommen sind. • Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten • Erläuterungen zu den Technischen Regeln für die Verwendung von Für linienförmig gelagerte Verglasungen, die den Bestimmungen der TRLV entsprechen, ist keine Zustimmung im Einzelfall notwendig. Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen hat das DIBt technische Regeln hierzu veröffentlicht. • Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Für absturzsichernde Verglasungen, die den Bestimmungen der TRAV entsprechen, ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Obersten Bauaufsichtsbehörde keine Zustimmung im Einzelfall notwendig.
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