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Bauen und Wohnen
 

Zustimmung im Einzelfall im Fachgebiet Glasbau

Wegen der besonderen Bedeutung und der Vielfältigkeit des innovativen Bauens mit Glas hat die Landesstelle für Bautechnik beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg (LGABW) für die Zustimmung im Einzelfall auf dem Fachgebiet Glasbau spezielle Merkblätter und Hinweise im Internet bereitgestellt.

Im Saarland erfolgt die Beurteilung grundsätzlich in Anlehnung an die vorgenannten Merkblättern, wobei in Einzelfällen auch Abweichungen notwendig sein können.

Nach diesen Merkblättern sind die Verglasungen nach der Art ihrer Verwendung wie folgt eingeteilt:
 • Merkblatt G 1 Überkopfverglasungen
 • Merkblatt G 2 Vertikalverglasungen
 • Merkblatt G 3 Absturzsichernde Verglasungen
 • Merkblatt G 4 Begehbare Verglasungen
 
   Zusätzliche Empfehlungen des DIBt (DIBt–Mitteilungen 2/2001):
   Anforderungen an begehbare Verglasungen

 • Merkblatt G 6 Verwendbarkeitsnachweise von Glashaltern

Die als Hilfestellung für Antragsteller gedachten Zusammenfassungen dürfen nicht als technische Regeln aufgefasst werden. Die Zusammenfassungen der wesentlichen Anforderungen für das Fachgebiet Glasbau sollen lediglich die Randbedingungen aufzeigen, unter welchen – auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstandes – die Einzelfallentscheidungen getroffen werden können.
(Bei Bedarf werden diese Zusammenfassungen dem aktuellen Stand der Technik angepasst, ohne dass dies früheren Empfängern zur Kenntnis gebracht werden kann. Im konkreten Einzelfall empfiehlt es sich daher stets, die aktuellen Anforderungen bei der zuständigen Stelle zu erfragen und ggf. projektspezifische Besonderheiten abzuklären.)

Erleichterungen
Für einige nicht geregelte, jedoch bewährte Glaskonstruktionen wird bereits aufgrund vorliegender Erfahrungen in Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Obersten Bauaufsichtsbehörde auf ein Zustimmungsverfahren verzichtet.
Ebenso können auch neben geregelten Verglasungen Konstruktionen mit allgemein baurechtlicher Zulassung ohne Zustimmung im Einzelfall verwendet werden. Sie finden im Datenpool des DIBt mit der Suche nach Zulassungsnummer „Z-70”eine Liste mit allgemein baurechtlichen Zulassungen für das Fachgebiet Glasbau.

Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen

Für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen hat das DIBt technische Regeln, , sowie Erläuterungen hierzu veröffentlicht, die auch in der Liste der bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen aufgenommen sind.

 • Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten 
   Verglasungen (TRLV) - Fassung September 1998 - Mitteilungen DIBt 6/1998   

 • Erläuterungen zu den Technischen Regeln für die Verwendung von
    linienförmig gelagerten Verglasungen - Mitteilungen DIBt 3/1999

Für linienförmig gelagerte Verglasungen, die den Bestimmungen der TRLV entsprechen, ist keine Zustimmung im Einzelfall notwendig.

Verwendung von absturzsichernden Verglasungen

Für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen hat das DIBt technische Regeln hierzu veröffentlicht.

 • Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden
   Verglasungen (TRAV) - Fassung Januar 2003 – Mitteilungen DIBt 2/2003

Für absturzsichernde Verglasungen, die den Bestimmungen der TRAV entsprechen, ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Obersten Bauaufsichtsbehörde keine Zustimmung im Einzelfall notwendig.


Landesstelle für Bautechnik (LfB)