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Vergabekammern im Saarland
Die Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen folgt strengen Regeln. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine Verletzung in ihren Rechten geltend machen. Anträge an die Vergabekammern werden formlos und schriftlich eingereicht.
Die Vergabekammern überprüfen auf Antrag eines Bieters die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Vergabeverfahrens. Allerdings sind die Vergabekammern erst zuständig, wenn die zu vergebenden Aufträge bestimmte Mindestwerte erreichen. Diese sogenannten Schwellenwerte liegen für Bauaufträge bei 4,845 Mio. Euro sowie für Dienst- oder Lieferleistungen und freiberufliche Leistungen bei 193.000 Euro.
Im Saarland wurden drei Vergabekammern eingerichtet. Sie sind beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft angesiedelt. Jede Kammer besteht aus einem vorsitzenden, einem beamteten beisitzenden und einem ehrenamtlich beisitzenden Mitglied. Die vorsitzenden und beamteten beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden von den Interessenorganisationen der Wirtschaft gestellt. Die Vergabekammern entscheiden nur über Anträge, die vor Zuschlagserteilung bei ihr eingegangen sind. Für Anträge nach Zuschlagserteilung besteht im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Bei der Übermittlung ist Eile geboten. Die erforderlichen Unterlagen sollten per Fax oder Bote eingereicht werden. Die Überprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer ist kostenpflichtig. Mit Antragstellung wird eine Mindestgebühr in Höhe von 2.500 Euro fällig.
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Anrufung der Vergabekammer: Was Sie vorher wissen sollten
KontaktVergabekammern des Saarlandes Geschäftsstelle
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