Saarland.de - Startseite
   Benutzerhinweise    Inhalt    Suche
Landwirtschaft und ländlicher Raum
 

Umweltfreundliche Gülleausbringung

Weidende Kühe
Weidende Kühe
Ziele: Durch die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungstechniken werden die Schadgas-Emissionen und damit auch die Geruchsbelastung reduziert sowie die Nährstoffverwertung auf der genutzten Fläche durch eine gleichmäßige Verteilung verbessert. Damit werden nichtlandwirtschaftliche Ökosysteme vor Immissionen durch Stickstoffverbindungen geschützt. Besonders umweltfreundlichen Techniken sind z. B. Schleppschlauch- und Schleppschuhsysteme mit Aufbringung auf den Boden oder Injektorsysteme mit Einbringung in den Boden. Dabei kann einmal die gesamte betriebliche Menge flüssigen Wirtschaftsdüngers oder im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung eine Teilmenge gefördert werden.
Gegenstand der Förderung: Exaktausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger.
Zuwendungsempfänger: Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Art, Umfang und Höhe der Förderung:   30 Euro/Hektar und Jahr bei der jährlichen Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger unmittelbar auf den Boden ausbringen oder direkt in den Boden einbringen. 
Grundlage für die Beihilfebemessung ist die Bezugsfläche gemäß dem Antrag auf Direktzahlungen des Antragstellers. Die Bezugsfläche ergibt sich aus dem Produkt der Anzahl der flüssigen Wirtschaftsdünger erzeugenden Großvieheinheit (GVE)  und 0,5 Hektar; sie darf nicht größer als die Betriebsfläche sein.
15,- Euro/Hektar je nachweislich ausgebrachte Wirtschaftsdüngermenge, jedoch nicht mehr als 30,- Euro/Hektar Betriebsfläche bei der Ausbringung von Teilmengen im Rahmen der überbetrieblichen Maschinenverwendung. Die Wirtschaftsdüngermenge entspricht dem Standard- Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit (GVE).
Zuwendungsvoraussetzungen:
• Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren durch den Beihilfeempfänger selbst,
• der Beginn des Verpflichtungszeitraums darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen
• Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden,
• Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger unmittelbar auf den Boden ausbringen oder direkt in den Boden einbringen; entsprechende Ausbringung von Teilmengen bei überbetrieblicher Maschinenverwendung,
• jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers auf Gesamt- und Ammoniumstickstoffgehalt.
• Von einer Förderung sind die Betriebe ausgeschlossen, die bereits auf Grund einer Nebenbestimmung im Bescheid zur Genehmigung des Betriebes nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verpflichtet sind, den Wirtschaftsdünger mit umweltfreundlicher Technik auszubringen.
• Die Förderkulisse der nachfolgenden Programme ist beschränkt auf die Einzugsgebiete der Oberflächenwasserkörper, die infolge landwirtschaftlicher Einflüsse als gefährdet eingestuft wurden und in denen ohne zusätzliche Maßnahmen die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bis zum Jahr 2015 nicht erreicht werden sowie auf Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gefördert werden alle Schläge, die ganz oder teilweise in der dafür vorgesehenen Kulisse liegen.