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Zentrale Bußgeldbehörde (ZBB) St. IngbertZuständigkeitsbereich:Seit 01.01.08 obliegt der Zentralen Bußgeldbehörde im Landesverwaltungsamt die Ahndung und Verfolgung nahezu aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Saarland begangen werden.
Bei der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zwischen der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (vorwiegend durch die Polizei) und deren Verfolgung und Ahndung zu unterscheiden. Wir arbeiten eng mit den Polizeidienststellen vor Ort zusammen. Diese ermitteln die Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und erstatten Anzeige bei der Zentralen Bußgeldbehörde. Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken überwachen in ihrem Gebiet ebenfalls den Straßenverkehr und entlasten so nicht nur die Vollzugspolizei, sondern leisten auch einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Verstöße im Verwarnungsgeldbereich werden direkt vor Ort bearbeitet. Wird ein „Verwarnungsgeldangebot“ nicht angenommen, geht die Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung auf die Zentrale Bußgeldbehörde über. Schwerwiegendere Verstöße, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, werden direkt an die Zentrale Bußgeldbehörde weitergeleitet, welche die Bußgeldbescheide erlässt und das weitere Verfahren übernimmt. Die Zuständigkeit zur Vollstreckung von Forderungen aus Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten wurde mit dem Gesetz Nr. 1684 zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 06. Mai 2009 auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Bisher vollstreckten die Kommunen. Die Vollstreckungsstelle beim Landesverwaltungsamt ist ein Sachbereich (3.3.2) der Zentralen Bußgeldbehörde und nimmt am 1.7.2009 die Arbeit auf. Die Vollstreckung der offen stehenden Forderungen (i. d. R. nicht bezahlte Bußgelder und Kostenbescheide) dient dem Rechtsstaatsprinzip, der Durchsetzung der allgemeinen Ordnung im Straßenverkehr und dem Gerechtigkeitsgedanken, dass jedermann gleichermaßen für sein Verhalten einzustehen hat. Die Vollstreckungsmaßnahmen selbst können von Forderungspfändungen bis hin zur Pfändung beweglicher Sachen reichen. Aufgaben und Ziele:Die Straßenverkehrsvorschriften und deren Beachtung sind kein Selbstzweck, sondern dienen vielmehr dem Ziel der Verkehrssicherheit insbesondere,
- allen Teilnehmern am Straßenverkehr eine ihren Bedürfnissen angemessene Nutzung des Straßenraumes zu ermöglichen, Das Bußgeldrecht hat ähnlich wie das Strafrecht zwei Funktionen: Prävention und Repression. Die Bußandrohung alleine entfaltet schon eine gewisse erzieherische Wirkung, nämlich das Beachten von Regeln aus Angst vor Strafe oder hier Buße. Repressiv deshalb, weil Verstöße auch tatsächlich entsprechend ihrer Schwere geahndet werden. Verfahren:Hergeleitet aus Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Hiernach wird dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt sich zu dem Vorwurf zu äußern, meist geschieht dies durch Übersendung eines Anhörbogens. Erfolgt die Anhörung nicht vor Erlass eines Bußgeldbescheides, kann dem Betroffenen bis spätestens im gerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt werden. Verwarngeldverfahren: Beim Verwarnungsgeld handelt es sich um Beträge zwischen 5,- Euro und 35,- Euro, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Falschparken) durch die Vollzugspolizei oder die Verwaltungsbehörde vor Ort (Ortspolizeibehörde) verhängt werden. Bußgeldverfahren: Vom Verwarnungsgeld zum Bußgeld Wenn die Verwarnung nicht rechtzeitig angenommen und/oder Einwände geltend gemacht werden, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeld- in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser umfasst neben der Geldbuße auch die Kosten des Verwaltungsverfahrens und die Zustellungskosten (Gebühren und Auslagen). Bußgeld Bei Ordnungswidrigkeiten, für die der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 40,- Euro und mehr vorsieht, wird grundsätzlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem oder der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern (Rechtliches Gehör). Dies geschieht i.d.R. durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern die Betroffenen nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört wurden, zum Beispiel durch die Vollzugspolizei. Im Rahmen dieses Verfahren werden auch eventuelle Einwände überprüft. Halterhaftung
Nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt ist, kann er nach § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) binnen einer Frist von zwei Wochen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldbehörde. Der Einspruch kann auch telefonisch oder nach persönlicher Vorsprache zur Niederschrift eingelegt werden. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Rechtskraft, Fristversäumnis Rechtskraft Fristversäumnis Mahnung und Vollstreckung Wird das Bußgeld nicht innerhalb von 28 Tagen nach Rechtskraft bezahlt, wird die festgesetzte Geldbuße und die Kosten des Bußgeldverfahrens mit einer weiteren Frist von 28 Tagen gemahnt. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Zahlung, wird die Vollstreckung eingeleitet. Gegen zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Betroffene können Maßnahmen bis zur Anordnung der Erzwingungshaft veranlasst werden. Die Zuständigkeit zur Vollstreckung von Forderungen aus Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten wurde mit dem Gesetz Nr. 1684 zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 06. Mai 2009 auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Bisher vollstreckten die Kommunen. Die Vollstreckungsstelle beim Landesverwaltungsamt ist ein Sachbereich (3.3.2) der Zentralen Bußgeldbehörde und nimmt am 1.7.2009 die Arbeit auf. Die Vollstreckung der offen stehenden Forderungen (i. d. R. nicht bezahlte Bußgelder und Kostenbescheide) dient dem Rechtsstaatsprinzip, der Durchsetzung der allgemeinen Ordnung im Straßenverkehr und dem Gerechtigkeitsgedanken, dass jedermann gleichermaßen für sein Verhalten einzustehen hat. Die Vollstreckungsmaßnahmen selbst können von Forderungspfändungen bis hin zur Pfändung beweglicher Sachen reichen. SanktionenGeldbußen unter 40,- Euro werden nicht in das Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg eingetragen.
Auskünfte über den Punktestand und den Punkteabbau können Sie nur über das Bundesamt erhalten, die Vergabe der Punkte erfolgt ausschließlich von dort. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten einen Verwarnungs- und einen Bußgeldkatalog aufgestellt, der jeweils Tatbestände zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen aufschlüsselt. Diese Festlegung von Tatbeständen, einschließlich der Regelsätze der zu erhebenden Verwarnungs- oder Bußgelder, gewährleistet die Gleichbehandlung bei der Ahndung für alle Verkehrsteilnehmer und ist daher für alle nachvollziehbar, gleichwohl ist in jeder Sache eine Einzelfallprüfung erforderlich. Mit der Geldbuße wird das Ziel verfolgt, beim Täter eine nachdrückliche Ermahnung zu bewirken und andere von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten. Fahrverbot Zweck Ein Fahrverbot soll Betroffenen, die ihre Pflichten im Straßenverkehr grob oder beharrlich verletzen, deutlich machen, dass ihr Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet. Das Fahrverbot ist dazu gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten. Den Betroffenen ist es durchaus zuzumuten, die mit einem Fahrverbot verbundenen Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und etwaige finanzielle Nachteile hinzunehmen. Solange gegen Betroffene ein wirksames Fahrverbot besteht, dürfen sie in der Bundesrepublik kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind. Das Fahrverbot erstreckt sich also auch auf solche Kraftfahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist (z.B. Mofas oder zulassungsfreie Einachsschlepper etc.). Erst wenn sowohl der Bußgeldbescheid rechtskräftig als auch das Fahrverbot wirksam geworden sind, ist es den Betroffenen untersagt, in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Verwahrfrist beginnt allerdings immer erst mit der Ablieferung des Führerscheines in amtliche Verwahrung zu laufen. Vollstreckung des Fahrverbots Es gibt zwei Alternativen zur Wirksamkeit eines Fahrverbots: Diese Regelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, gegen die jedoch in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der aktuellen Bußgeldentscheidung kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG (sog. Sofortvollzug) Diese Vorschrift ist auf alle sogenannten "Wiederholungstäter" anzuwenden, nämlich Personen, gegen die in den zwei Jahren vor der aktuellen Tat bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Verwahrung des Führerscheins:
Fahrtenbuchauflage Gemäß § 31a StVZO kann dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegt werden, wenn wegen Nichtmitwirkung des Halters der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Punkte:Geldbußen unter 40,- Euro werden nicht in das Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg eingetragen.
Auskünfte über den Punktestand und den Punkteabbau können Sie nur über das Bundesamt erhalten, die Vergabe der Punkte erfolgt ausschließlich von dort. Kraftfahrt-Bundesamt (extern)
Der Gesetzgeber hat für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten einen Verwarnungs- und einen Bußgeldkatalog aufgestellt, die jeweils Tatbestände zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen aufschlüsseln. Diese Festlegung von Tatbeständen, einschließlich der Höhe des im Regelfall zu erhebenden Verwarnungs- oder Bußgeldes, gewährleistet die Gleichbehandlung bei der Ahndung für alle Verkehrsteilnehmer und ist daher für alle nachvollziehbar.
Mit der Geldbuße wird das Ziel verfolgt, beim Täter eine nachdrückliche Ermahnung zu bewirken und ihn und andere von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten. Die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Im Einzelfall kann davon erheblich abgewichen werden, insbesondere bei einer Gefährdung oder Schädigung anderer, beim Zusammentreffen mehrerer Tatbestände, im Wiederholungsfall oder bei Führern von Lkw und Bussen. Den Verwarnungs- und Bußgeldkatalog finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Häufig gestellte FragenWas ist eine Ordnungswidrigkeit überhaupt?
Für ein staatliches Gemeinwesen sind Regeln in Form von öffentlich-rechtlichen Geboten oder Verboten unerlässlich - erst deren Einhaltung ermöglicht ein geordnetes Zusammenleben. Von daher ist es unabdingbar, denjenigen, die sich über diese Regeln hinwegsetzen, Schranken aufzuzeigen und sie durch Sanktionen zur künftigen Beachtung der gesetzlichen Normen zu veranlassen. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: Durch das Strafrecht werden die elementaren Werte der Gemeinschaftsordnung geschützt und alle bedeutsamen Unrechtstatbestände erfasst, während das Ordnungswidrigkeitenrecht Fälle mit minder schwerem Unrechtsgehalt zum Inhalt hat. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein schuldhafter und rechtswidriger Rechtsverstoß, aber kein Vergehen oder gar ein Verbrechen. Daher werden Ordnungswidrigkeiten auch nicht bestraft, sondern lediglich geahndet. Wie hoch kann eine Geldbuße bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit sein? Die Regelsätze für die Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnen zur Zeit bei 5,- Euro und reichen bis zu 1.500,- Euro. Sie können sich bei einem vorsätzlichen Handeln oder bei Vorliegen einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung bis auf 3.000 Euro erhöhen. Wer ist für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig? Die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde). Dabei fungieren die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sozusagen als „verlängerter Arm“, da sie bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten als Ermittlungsorgane der Verfolgungsbehörde tätig werden. Was sind geringfügige Ordnungswidrigkeiten? Was ist bei Erhalt eines Anhörungs-/Zeugenfragebogens zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu tun?
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