Wer wird behandelt?
- Straftäter, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren, werden vom Gericht gemäß §§ 63 und 64 StGB untergebracht.
- Personen, bei denen zu erwarten ist, dass sie gemäß §§ 63 und 64 StGB untergebracht werden, werden oftmals im Vorfeld der Hauptverhandlung gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht.
- Personen, die entweder vom Gericht die §§ 63 oder 64 StGB zur Bewährung ausgesprochen bekommen haben, oder die aus dem Maßregelvollzug mit Bewährungsauflagen bedingt entlassen worden sind, können bei Verstoß gegen die Bewährungsauflagen oder bei Begehen neuer Straftaten erneut im Maßregelvollzug untergebracht werden (§ 453c StPO).
- Des Weiteren kann eine Unterbringung für die Dauer von bis zu 6 Wochen gemäß § 81 StPO angeordnet werden zwecks Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit.
- Darüber hinaus können in der SKFP psychisch auffällige (Untersuchungs-)Häftlinge aus den saarländischen Justizvollzugsanstalten stationär behandelt werden.
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Kontakt
Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie
Trierer Straße 148G
66663 Merzig
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