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Einrichtungen, die Freistellungsbescheide ausstellen dürfenDie im Folgenden aufgeführten Einrichtungen sind befugt, Freistellungsbescheinigungen für ihre Veranstaltungen auszustellen.
Bereits in einem anderen Bundesland anerkannte Freistellungsveranstaltungen gelten in der Regel auch im Saarland als freistellungsfähig.
RechtsgrundlageS 6 Absatz 4 SBFG: "Weiterbildungsveranstalter erhalten auf Antrag vom zuständigen Ministerium die Befugnis, Freistellungsbescheinigungen für Weiterbildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Absatzes 2 (Voraussetzungen für die Freistellungsfähigkeit einer Veranstaltung) auszustellen, wenn
1. es sich um eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts handelt, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführt, 2. die Qualität der Bildungsarbeit und Dienstleistungen im Sektor Weiterbildung durch ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement-System gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards dokumentiert ist, für die Zukunft gesichert ist und sich ständig verbessert. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in Deutschland sowie vergleichbare Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen keines Nachweises nach Satz 1 Nr. 2. Die bisher staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen und politischen Weiterbildung bedürfen bis zum Jahresende 2012 nicht des Nachweises gemäß Satz 1 Nr. 2, sofern sie die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems eingeleitet haben."
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KontaktAllgemeine/politische Weiterbildung
Ministerium für Bildung - Referat D 7
Berufliche Weiterbildung
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft - Referat E/3
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