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Sozialdienst Bewährungshilfe
Bewährungshilfe
Das traditionelle Arbeitsgebiet des Sozialdienstes der Justiz ist die Bewährungshilfe. Diese hat ihre gesetzliche Grundlage im Strafrecht. Wird eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB), so kann das zuständige Gericht entscheiden, dass der Verurteilte für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit (meist zwischen zwei und fünf Jahren) der „Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers“ unterstellt wird. Eine Unterstellung erfolgt in der Regel ebenfalls, wenn nach Teilverbüßung ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit ihrer Ausbildung zum Diplom Sozialarbeiter sind die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer zur Umsetzung der ihnen im § 56 d Abs. 3 StGB zugewiesenen und im Folgenden zitierten Aufgaben besonders geeignet. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Bewährungshelferin, ein Bewährungshelfer mit den Schicksalen von Menschen von 14 Jahren bis zum Lebensende konfrontiert wird.
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