Justiz
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Maßregelvollzug
Im Maßregelvollzug werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter untergebracht, die im Sinne der §§ 20 oder 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich - unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat - eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist.
Diese Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend nach §§ 63 oder 64 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik untergebracht. Diese Seiten informieren Sie über den Maßregelvollzug im Saarland. |
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