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Verkehr
 

Luftaufsicht

Ein Regionalflugzeug der Cirrus Airlines vom Typ Dash 8-100 mit dem Flughafenparkhaus im Hintergrund
Ein Regionalflugzeug der Cirrus Airlines vom Typ Dash 8-100 mit dem Flughafenparkhaus im Hintergrund
Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt ist nach dem Luftverkehrsgesetz Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle.

Als Luftfahrtbehörden werden in diesem Zusammenhang ganz überwiegend die Luftfahrtbehörden der Länder tätig, denen diese Aufgabe übertragen wurde, soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherung oder eine andere zuständige Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben die Luftaufsicht selbst ausüben.

Die Luftaufsicht kann durch örtliche oder überörtliche Luftaufsichtsstellen erfolgen und wird im Saarland durch Beauftragte für Luftaufsicht ausgeführt. Die Luftfahrtbehörde ist an Flughäfen und Landeplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen durch die Luftaufsichtsstelle vertreten. Auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle hat die Luftfahrtbehörde Aufgaben an die Flugleitung übertragen.

In Ausübung der Luftaufsicht könne luftpolizeiliche Verfügungen erlassen werden.

Luftfahrthindernisse:
Bauwerke und andere Objekte können in Abhängigkeit ihrer Höhe und Lage eine Gefahr oder Störung für die Luftfahrt darstellen. Aus diesem Grund wird vor der Errichtung bestimmter Bauwerke die Luftfahrtbehörde um entsprechende Stellungnahme gebeten, wobei diese sich hierbei streng an der Beurteilung durch die Flugsicherung orientiert.

Flugplätze:
Die Luftfahrtbehörden der Länder sind für alle Fragen der Zulassung und Genehmigung von Flugplätzen zuständig.

Im Saarland gibt es derzeit folgende Flugplätze: Stand September 2006

  • Internationaler Verkehrsflughafen Saarbrücken
  • Verkehrslandeplatz Saarlouis-Düren
  • Segelflugplätze Marpingen und Dillingen
  • Sonderlandeplatz Bexbach
  • Sonderlandeplatz Sötern

Modellflug
Auch der Modellflug unterliegt grundsätzlich bestimmten Vorschriften, doch ist er weit weniger eingeschränkt, als weithin angenommen wird. Neben der Genehmigung von erlaubnispflichtigem Modellflugbetrieb ist die Landesluftfahrtbehörde weiterhin auch für die Genehmigung von Modellflugplätzen zuständig.

Kontakt

Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Referat C/4
Luftfahrt
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-4249
Telefax
(0681) 501-4299