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Gesundheit
 

Nichtraucherschutz im Saarland.

Das Saarland schützt vor den Gefahren des Passivrauchens

Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für Erwachsene und Kinder sind unbestritten. Aktuelle Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg gehen jährlich von mehr als 3.300 tabakrauchassoziierten Todesfällen in Deutschland unter Nichtraucherinnen und -rauchern durch Passivrauchen aus. Für Kinder erhöht sich das Risiko, an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken, um 50 bis 100 %.

Auch in Räumen, in denen aktuell nicht geraucht wird, werden an die Menschen in der Umgebung kontinuierlich Schadstoffe abgegeben, die sich während des Rauchens an den Wänden, Tapeten, Gardinen und Möbeln abgesetzt haben. Freiwillige Vereinbarungen mit dem Ziel, die Anzahl der Nichtraucherbereiche und Nichtraucherbetriebe schrittweise zu erhöhen, haben nicht zu einem ausreichend erfolgreichen Ergebnis im Sinn eines wirksamen Nichtraucherschutzes geführt.

Um die Menschen im Saarland umfassend vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, hat das Gesundheitsministerium gesetzliche Regelungen zum Schutz der Nichtraucher erarbeitet.

Der Referentenentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgendes:

  • Ein Rauchverbot gilt künftig im Saarland in allen öffentlichen Gebäuden, in den Behörden, Hochschulen, in Krankenhäusern und in Alten- oder Pflegeheimen sowie auf den Verkehrsflughäfen.
  • Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Museen, Theater oder Sporthallen und Konzertsäle sind künftig im Saarland rauchfrei.
  • Ein striktes Rauchverbot gilt künftig in allen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Saarland, also in allen Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Schullandheimen und Jugendherbergen
  • In der gesamten Gastronomie und in allen Gaststätten im Saarland gilt das Rauchverbot. Alle Schank- und Speisegaststätten, Bars, Diskotheken, Kneipen und Cafés werden rauchfrei. Raucherräume können in Gaststätten und Diskotheken nur in abgeschlossenen Nebenräumen zu gelassen werden. Eine Ausnahme von dem Rauchverbot soll es auch für Festzelte und inhabergeführte Kneipen geben.

Es geht im Saarland um die Gesundheit der Bürger und nicht um eine Gängelung und Diskriminierung von Rauchern. Deshalb bekommen alle Verantwortlichen für Gebäude mit einem Rauchverbot, also alle Gastwirte genauso wie alle Behördenleiter die Möglichkeit, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten. Dabei wird es nicht den viel befürchteten Flickenteppich innerhalb Deutschlands geben, da kein einziges Land derzeit mehr auf freiwillige Lösungen setzt.

Das Saarland sieht in dem Gesetzentwurf ein maßvolles und flexibles Instrumentarium bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen das Rauchverbot vor. Danach können Geldbußen bis zu 1000 € verhängt werden.

Der Referentenentwurf wurde nach der Sommerpause im Saarländichen Kabinett beraten und danach dem Landtag zugeleitet. Vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags soll das Saarländische Gesetz zur Regelung des Nichtraucherschutzes am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Neben dem konsequenten Gesundheitsschutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern unterstützt das saarländische Gesundheitsministerium vielfache Projekte zum Schwerpunkt „Rauchfrei Leben“. Neben den Pilotprojekt „Rauchfreie Schwangerschaft“ mit der Universität Greifswald hat die Landesregierung die Aktion „Rauchfreies Saarland“ ins Leben gerufen. Vorrangiges Ziel ist dabei, die Raucherquote bei Jugendlichen insgesamt zu senken und für einen gesundheitsförderlichen Lebensstil zu werben

Foto: Saarland

Ansprechpartner

Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz
Abteilung B
Dr. Thomas Lamberty
Gesundheit
Ursulinenstraße 8-16
66111 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-3141

Landtagsdrucksache zum Saarländischen Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern.

Hier finden Sie den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung des Nichtraucherschutzes sowie das Gesetz Nr. 1670 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

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