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Reißverschlussverkehr - Nur die Ruhe, so klappt es!Die Polizei weist auf eindeutige rechtliche Regelung hinNoch 50 Meter... "Da vorne kommt eine Baustelle, Fahrbahnverengung links"
Jetzt gilt's: "So schnell wie möglich rechts einordnen, schließlich fahre ich ja vorausschauend. Jetzt schau’ dir diesen Volldeppen an, der hat es so eilig, dass er links vorbeifährt und erst kurz vor der Baustelle nach rechts will. Na warte: dem zeig ich’s. Den lass ich jetzt mal glatt verhungern. Nein, nein, du kommst hier nicht rein. Jetzt schüttelt der auch noch den Kopf. Fahren sollte man können. Uneinsichtige kann man nur so heilen: anständig den "Vogel" zeigen, "Stinkefinger"‚ "Wischerbewegung" und dann zusammenhupen. Wohl verrückt geworden, was! - Das macht der so schnell nicht mehr! Hab' ich es dem aber gegeben!"
Was unser obiger Fahrer nicht "geschnallt" hat: er lag schlicht und einfach falsch! Sein Verhalten war nicht nur überzogen und beleidigend, sondern entsprach auch nicht den aktuellen Verkehrsvorschriften.
§ 7 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). "Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren)." Verkehrstechnisch entstehen an Engpässen Stau oder Zähflüssigkeiten, weil sich die Menge von Fahrzeugen z.B. von zwei auf einen Fahrstreifen verdichtet. ...gleich geht's los
...jetzt wird's eng!
Unstrittig ist, dass der Verkehrsablauf schneller vonstatten geht, wenn der Einfädler dies erst kurz vor der Engstelle tut und nicht schon weit davor. Auf den Bundesautobahnen finden sich z.B. häufig Hinweistafeln mit dem Appell "Reißverschlusssystem erst in 600 m", immer verbunden mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung.
Die Annäherung an eine solche Verkehrssituation ist sowohl für den Einfädler als auch für den auf dem durchgängigen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugführer mit bestimmten vorgeschriebenen Verhaltensweisen verbunden:
Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Polizei fahren zu dem emotionalen Teil des Themas eine klare, gemeinsame Linie: Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten sind unzumutbare "Privatkriege", und diese haben auf der Bühne "sichere Strasse" nichts zu suchen; sie werden empfindlich geahndet.
Skizze: Das Reißverschlussverfahren gemäß § 7 Absatz 4 StVO
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KontaktLandespolizeidirektion
Presse-, Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit, Opferschutz
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