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Die ZieleDas zentrale Ziel der Richtlinie ist der „gute Zustand“ für Oberflächen- und Grund-wasserkörper bis zum Jahr 2015.
Gewässer dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass sich ihr Zustand (zum Beispiel ökologisch, chemisch und mengenmäßig) nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Ziele in Stichworten:
Ein Oberflächengewässer befindet sich in einem guten Zustand, wenn es bestimmte ökologische und chemische Kriterien erfüllt. Der ökologische Zustand betrachtet die morphologischen Gewässerstruktur und so weiter), den biologischen (zum Beispiel Besiedlung) sowie den chemisch-physikalischen (Wassergüte) Zustand der Gewässer. Er wird als „gut” bezeichnet, wenn bestimmte, messbare Standards eingehalten werden. Der Zustand des Grundwassers wird als gut bezeichnet, wenn bestimmte chemische und mengenmäßige Kriterien erfüllt werden. Ein guter mengenmäßiger Zustand setzt voraus, dass nicht mehr Grundwasser entnommen wird, als sich auf natürlichem Wege nachbilden kann. Außerdem dürfen die grundwasserabhängigen Ökosysteme durch die Wasserentnahme nicht geschädigt werden. Eine Ausnahme stellen die künstlich beziehungsweise erheblich veränderten Oberflächengewässer dar. Es handelt sich hierbei um durch den Menschen angelegte und durch ihn erheblich veränderte Oberflächengewässer (zum Beispiel die Saar als Großschifffahrtsstrasse). Für sie muss lediglich das gute ökologische Potential erreicht werden, das heißt der bestmögliche Zustand, der unter den gegebenen Randbedingungen überhaupt erreichbar ist. |


