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Bestattungsrecht

Zum 1. Januar 2004 ist das saarländische Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen in Kraft getreten. Leitgedanke des neuen Gesetzes: „Die Achtung der Würde des Menschen über den Tod hinaus.“
 
Der Grundgedanke dieses Bestattungsgesetzes ist der Umgang mit dem Tod und den Formen des Totengedenkens. Unsere Toten sollen an einem würdigen Ort unter würdigen Bedingungen bestattet bzw. beigesetzt werden. Der Ort des Totengedenkens muss für alle Bürgerinnen und Bürger offen sein. Deshalb ist und bleibt der öffentliche Friedhof der traditionelle Ort des Totengedenkens.

Als Neuerungen sind 2004 neben der traditionellen Urnenbeisetzung auf Friedhöfen als Bestattungsform die Beisetzung in festgelegten Waldstücken sowie die Lockerung der Sargpflicht für Mitglieder religiöser Glaubensbezeugungen, bei denen eine Sargbestattung nicht zugelassen ist, eingeführt worden.
Als weitere Neuerung wurde 2006 die Bestattung in oberirdischen Grabkammern ins Gesetz aufgenommen.

Bislang bundesweit einmalig ist die landesgesetzliche Ermächtigung in § 8 Abs. 4 Bestattungsgesetz, die 2009 erfolgte, wonach der Friedhofträger in der Satzung bzw. Friedhofsordnung festlegen kann, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Damit wird einem Beschluss des Landtages des Saarlandes vom September 2007 zur „Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens“ Rechnung getragen.

So bleibt der öffentliche Friedhof der traditionelle Ort des Totengedenkens, die saarländischen Friedhofsverwaltungen können aber durch die Anpassungen des Bestattungsgesetzes auf die Wünsche der Verstorbenen oder Hinterbliebenen flexibler als zuvor reagieren.

Foto: Saarland

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