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Gesundheit
 

Infektionsschutzgesetz

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) werden die Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt. Der Deutschen Bundestag hat es am am 20. Juli 2000 mit Zustimmung des Bundesrats  beschlossen. Das Infektionsschutzgesetz wurde dann am 25. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2001 in Kraft.

Mit Inkrafttreten wurden unter anderem das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten sowie die Laborberichtsverordnung, die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien und andere abgelöst.
 
Das Infektionsschutzgesetz ist Bundesgesetz zur gesundheitlichen Gefahrenprävention. Diese unterliegt eigentlich der Zuständigkeit der Länder, da sich Epidemien und Infektionen aber sehr schnell über Ländergrenzen hinaus verbreiten können, schien eine länderübergreifende Regelung notwendig.

Einführung einer Meldepflicht für Borreliose in Rheinland-Pfalz und im Saarland

Unverändert ist die Lyme-Borreliose in Deutschland die am häufigsten durch Zecken übertragene Erkrankung mit einer hohen Krankheitslast und entsprechenden Kosten für das Gesundheitssystem. Experten gehen mehrheitlich von einer zunehmenden Bedeutung der Krankheit in den kommenden Jahren aus und sehen weiteren Forschungsbedarf sowohl auf den Gebieten der Epidemiologie und Immunologie als auch im Bereich der Diagnostik.

Eine Impfung zum Schutz vor der Erkrankung steht bis heute nicht zur Verfügung; Aufklärung und persönlicher Schutz vor Zeckenstichen durch entsprechende Kleidung und die Einhaltung der empfohlenen Verhaltensmaßnahmen während und nach Aufenthalten in der Natur sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen.

Nur aus sechs neuen Ländern, in denen die Borreliose aus historischen Gründen seit jeher eine meldepflichtige Erkrankung ist, liegen Zahlen vor, die auf eine steigende Zahl von Neuerkrankungen schließen lassen.

Deutschlandweite Daten fehlen bisher, sodass eine belastbare Einschätzung der Situation hierzulande derzeit nicht möglich ist; dazu bedarf es einer bundesweiten Meldepflicht. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermächtigen die Länder auch einzeln, die Meldepflicht zu erweitern, falls zum Beispiel die epidemiologische Lage dies erfordert.

Von dieser Möglichkeit macht das Saarland mit der neuen, am 07.07.2011 verabschiedeten Verordnung nun Gebrauch. Die Verordnung ist am 26. August in Kraft getreten. Besonders für die Präventionsarbeit werden weitere Aufschlüsse über das regionale Erkrankungsrisiko durch die Einführung einer Meldepflicht benötigt. Durch die angestrebte Verbesserung der Datenlage zur epidemiologischen Situation sollen potentielle Risikogebiete näher identifiziert werden, um gezielter entsprechende Präventions- und Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Parallel wurde in diesem Jahr in Rheinland-Pfalz und dem Saarland eine Studie zur Erforschung der Prävalenz von mit menschen- und tierpathogenen Erregern infizierten Zecken begonnen. Unter Federführung des Klimakompetenzzentrums Rheinland-Pfalz  sollen auch Erkenntnisse über im Kontext des Klimawandels relevante Faktoren gewonnen werden.

Den zur Meldung aufgerufenen Ärztinnen und Ärzten wird mit dem Erlass der neuen Verordnung ein Meldebogen zur Verfügung gestellt, welcher im Ankreuzverfahren ohne großen Zeitaufwand ausgefüllt werden kann. An das für den Ort der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt sind die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose oder einer akuten Lyme-Arthritis unverzüglich zu melden. Es handlt sich um eine anonyme Meldung; dabei  sollen die ersten drei Ziffern der Postleitzahl des Wohnortes der Patientin bzw. des Patienten angegeben werden. Dazu kommen Angaben über das Geschlecht, das Geburtsjahr der betroffenen Person, zu Diagnose und Untersuchungsbefund, zum Untersuchungsmaterial und zur Nachweismethode, Datum der Diagnose und, soweit bekannt, der wahrscheinliche Infektionszeitraum und das mögliche Infektionsgebiet. Die Meldung soll auch beim Fehlen einzelner Angaben erfolgen.

Das Meldeformular ist in der rechten Spalte zum download abrufbar.
Rechts neben den möglichen Diagnosen sind die im Zusammenhang stehenden, relevanten Laborbefunde anzukreuzen.

Foto: Saarland

Meldeformulare zum Download

Meldebogen Borreliose

Textfassung des Infektionsschutzgesetzes

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