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Weiterbildung
 

Zu Fragen von Arbeitgebern

Bildungsfreistellungen heben die Weiterbildungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten. Nur im Saarland teilen sich dabei Arbeitgeber und Beschäftigte die Lasten.
Bildungsfreistellungen heben die Weiterbildungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten. Nur im Saarland teilen sich dabei Arbeitgeber und Beschäftigte die Lasten.

Muss der Arbeitgeber eine Bildungsfreistellung gewähren?

Für eine freistellungsfähige Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung muss Freistellung gewährt werden.

Der Freistellungsantrag kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich und muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. Bei Ablehnung der Freistellung übergeht der Anspruch des Beschäftigten auf das Folgejahr, so dass dieser dann für bis zu max. 12 Tagen freigestellt werden kann.

Darüber hinaus gibt es folgende Ablehnungsgründe:
  • Wenn bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten im laufenden Jahr bereits drei Tage für betriebliche Weiterbildung pro Beschäftigtem gewährt wurden.
  • Wenn bei Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten im laufenden Jahr bereits ein Drittel der Belegschaft freigestellt wurde
  • Wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 12 Monate besteht.
  • Wenn das Freistellungsbegehren später als 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gestellt wird.

Kann betriebliche Weiterbildung angerechnet werden?

In Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können weitere Freistellungen abgelehnt werden, wenn im laufenden Jahr bereits drei Tage für betriebliche Weiterbildung gewährt wurden. Auch können Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen schriftlichen Regelungen beruhen, angerechnet werden, sofern für diese Lohnfortzahlung gewährt wurde. Ausnahmen bilden Freistellungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz.Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten können vereinbaren, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vornehmen.

Muss der Arbeitgeber für die Freistellung den Lohn fortzahlen?

Anders als in den übrigen Bundesländern mit Freistellungsgesetzen gilt im Saarland eine Lastenteilung. Danach tragen Arbeitgeber und Beschäftigte zu gleichen Teilen die Freistellung von bis zu 6 Tagen im Jahr. D.h., dass der Arbeitgeber pro Jahr max. für 3 Tage den Lohn fortzahlen muss, wenn der Beschäftigte eine Weiterbildung von mind. 6 Tagen in Anspruch nimmt. Die restlichen 3 Tage muss der Beschäftigte über arbeitsfreie Zeit abdecken, z.B. Urlaub, Überstunden, aber auch arbeitsfreie Samstage oder Sonntage. Der Beschäftigte kann auch für einen Tag Freistellung beantragen. In diesem Fall ist der Lohn nur für einen halben Arbeitstag fortzuzahlen.


Sie haben weitere Fragen?

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an nebenstehende Ansprechpartner.

Kontakt

Allgemeine/politische Weiterbildung
Ministerium für Bildung - Referat D 7
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-7214
Telefax
(0681) 501-7548
Berufliche Weiterbildung
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft - Referat E/3
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-4696
Telefax
(0681) 501-1788