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Weiterbildung
 

Zu Fragen von Veranstaltern

Veranstalter, die ein Qualitätsmanagement anwenden oder staatlich anerkannt sind, können Freistellungsbescheinigungen selbst ausstellen. Für alle anderen gilt, dass die Bescheinigung durch das zuständige Ministerium ausgestellt werden muss.
Veröffentlichen Sie Ihre Weiterbildungsveranstaltungen kostenfrei in der Weiterbildungsdatenbank Saar unter www.wdb-saar.de.
Veröffentlichen Sie Ihre Weiterbildungsveranstaltungen kostenfrei in der Weiterbildungsdatenbank Saar unter www.wdb-saar.de.
Wer muss Veranstaltungen als freistellungsfähig bescheinigem lassen?
  • Die Freistellungsbescheinigung kann vom Veranstalter selbst ausgestellt werden, wenn dieser durch das zuständige Ministerium dazu befugt worden ist. Die Befugnis kann aufgrund einer staatlichen Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung erfolgen oder durch den Nachweis eines Qualitätsmanagements nach ISO 9000 ff., EFQM, LQW o.a.  Die Veranstalter sind gehalten, die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung von Veranstaltungen (siehe unten) zu beachten.
  • Ist der Veranstalter nicht nicht befugt, die Freistellungsbescheinigung selbst auszustellen, muss er für jede Veranstaltung einen formgebundenen Antrag einreichen. Das Formular finden Sie unter nebenstehendem Link "Formulare". Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht sein. Wiederholungsveranstaltungen gelten ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig festgestellt, wenn sie im Wesentlichen nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort und Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer bereits als freistellungsfähig festgestellten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen. Abweichungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach vergleichbaren Standards von einem anderen Bundesland oder EU-Vertragsstaat als freistellungsfähig festgestellt wurden.

Welche Veranstaltungen sind freistellungsfähig?

Als freistellungsfähig können Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung bescheinigt werden, wenn

  • diese allen Beschäftigten offenstehen,
  • die Teilnahme an ihr freigestellt ist,
  • die personellen, sachlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolgs erwarten lassen,
  • das tägliche Arbeitsprogramm fünf Zeitstunden nicht unterschreitet,
  • die Informationen über Pläne, Kosten, Veranstaltungsleitung, Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Zertifikat, Prüfungen, notwendige Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen zugänglich gemacht werden, u.a. kostenfrei in der Weiterbildungsdatenbank Saar (http://www.wdb-saar.de/),
  • der Weiterbildungsveranstalter und die Veranstaltungen keine grundrechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen.

Welche Veranstaltungen sind nicht freistellungsfähig?

Nicht freistellungsfähig sind

  • Veranstaltungen, die unmittelbar partei- und verbandspolitische Ziele verfolgen,
  • Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
  • betriebliche Weiterbildung sowohl zur Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze wie auch Fortbildungen, die ausschließlich betrieblicher Interessenvertretung dienen,
  • Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Anträge für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen sind einzureichen bei:
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, Referat E/3,  Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, per Email an swbgweiterbildung@wirtschaft.saarland.de

ACHTUNG! Sprachkurse zählen im Saarland unter berufliche Weiterbildung, während sie in anderen Bundesländern oft der allgemeinen Weiterbildung zugerechnet werden. Auch die wissenschaftliche Weiterbildung wird im Saarland der beruflichen Weiterbildung zugerechnet.

Anträge für politische Weiterbildungsmaßnahmen sind einzureichen bei:
Ministerium für Bildung, Referat D 7, Hohenzollernstraße 60, 66117 Saarbrücken, per Email an weiterbildung@bildung.saarland.de

Haben auch Beschäftigte anderer Bundesländern einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung?

Das Recht auf Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub gibt es in allen Bundesländern außer in Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und Sachsen. Für alle anderen Länder kann das o.g. Antragsformular verwendet werden. Die Anerkennung wird durch die jeweils zuständige Landesbehörde erteilt.
In Hamburg und Sachsen-Anhalt wird für die Anerkennung beruflicher Weiterbildungsveranstaltungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben. In Sachsen ist die Freistellung auf berufliche Weiterbildung begrenzt. In den Nordländern (SH, HB, NS, HH, MV) kann auch für die Qualifizierung im Ehrenamt freigestellt werden, in SH, HB und NS sogar  für die allgemeine Weiterbildung.

Kontakt

Allgemeine/politische Weiterbildung
Ministerium für Bildung - Referat D 7
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-7214
Telefax
(0681) 501-7548
Berufliche Weiterbildung
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft - Referat E/3
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon
(0681) 501-4696
Telefax
(0681) 501-1788