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Justiz
 

Verfahren

Da die Bearbeitung künftig automatisiert erfolgt, können Mahnbescheidanträge ab dem 1. April 2005 grundsätzlich nur noch unter Verwendung der maschinenlesbaren Formulare zum automatisierten Mahnverfahren, online oder im Datenträgeraustausch gestellt werden.
Mit der Einführung des maschinellen gerichtlichen Mahnverfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, Mahnbescheidanträge auch auf elektronischem Weg bei dem Gemeinsamen Mahngericht in Mayen einreichen zu können. Dies ist speziell für Antragsteller/innen mit einem größeren Antragsvolumen interessant, da auf elektronischem Weg mehrere Mahnbescheidanträge zugleich übermittelt werden können. Die aufwändige Erfassung der Daten der Papieranträge im Mahngericht kann vermieden werden, eine schnellere Bearbeitung wird ermöglicht. Auf der Seite der Antragsteller/innen entfällt das Ausfüllen des Papierformulars. Eventuell bereits in einem IT-System vorhandene Daten können direkt übernommen und die Mahnbescheidanträge elektronisch erzeugt werden. Allerdings muss die eingesetzte Software den Export in das hierzu erforderliche Format unterstützen. Dies ist bei einer Vielzahl der Anbieter der einschlägigen Branchensoftware der Fall.

Grundsätzlich existieren bei der elektronischen Antragstellung zwei unterschiedliche Zugangswege:
die Übermittlung per Datenträger (Diskette) oder alternativ per E-Mail. In beiden Fällen wird der DTA-Standard des maschinellen Mahnverfahrens genutzt. Bei der Übermittlung per E-Mail werden die Datensätze als Anlage beigefügt und verschlüsselt und signiert übermittelt. Das Gemeinsame Mahngericht in Mayen gibt hierzu fortgeschrittene Signatur- und Verschlüsselungszertifikate auf Basis von PGP aus.

Voraussetzung zur Teilnahme an der elektronischen Antragstellung ist eine vorherige Zulassung. Über Details zum Zulassungsverfahren und zur elektronischen Antragstellung kann das Gemeinsame Mahngericht bei Interesse weitere Auskünfte geben.

Ansprechpartner

Bitte wenden Sie sich hierzu an die in der rechten Spalte stehenden Ansprechpartner.
Diese können Ihnen die zusätzlichen Unterlagen (Hardware-, Softwarebeschreibung, Konditionen, Datensatzbeschreibungen etc.) zukommen lassen und werden auch gerne die sich daraus ergebenden Fragen beantworten.
In Rheinland-Pfalz betrug der Anteil der elektronisch eingereichten Anträge im Jahr 2004 62,44 % (253 064 von 405 267 Anträgen); hiervon wurden 185 138 Anträge per Diskette und 67 926 Anträge per E-Mail eingereicht. Diese Zahlen zeigen, dass der elektronischen Antragstellung im maschinellen Mahnverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Möglichkeiten der elektronischen Antragstellung sollten daher verstärkt genutzt werden. Die Erfahrungen in Rheinland-Pfalz haben gezeigt, dass anfänglich erforderliche Investitionen sich kurzfristig auszahlen.

Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids, die einschließlich des Tages vor dem Übergang der Zuständigkeit noch bei den saarländischen Amtsgerichten eingehen, werden von diesen weiter bearbeitet und zwar bis zum Abschluss des Mahnverfahrens. Die saarländischen Amtsgerichte bleiben insoweit für die später notwendigen Verfahrenshandlungen weiter zuständig.

Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids, die ab dem Übergang der Zuständigkeit (01.04.2005) an saarländische Amtsgerichte gerichtet sind und/oder nicht mit dem neuen, maschinenlesbaren Vordruck eingereicht werden, sind nicht fristwahrend. Die bislang verwendeten Vordrucke dürfen somit ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr benutzt werden.

Im Rahmen des künftigen automatisierten Mahnverfahrens sind keine Vorschusszahlungen mehr zu leisten, ebenso sind auf den Mahnbescheidanträgen keine Gebührenstemplerabdrucke mehr anzubringen.
Bei Erlass des Mahnbescheids wird von dem System automatisch eine Kostenrechnung erstellt und ein Überweisungsträger beigefügt.

Zahlungen sind grundsätzlich nur noch an die Justiz Rheinland-Pfalz zu leisten.


Anschrift

Die Mahnbescheidanträge sind nur noch an das

Gemeinsame Mahngericht der Länder
Rheinland-Pfalz und Saarland
in 56723 Mayen


per Post oder EDV-mäßig zu richten.
Bezüglich der Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten, d. h. bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit desjenigen Arbeitsgerichts, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde (§ 46a ArbGG). Hier sind die Anträge nach wie vor zu stellen.

Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des Wohnungseigentums. Liegt dieses in Rheinland-Pfalz oder im Saarland, ist das Gemeinsame Mahngericht Mayen zuständig.

Bei den Mahnbescheidanträgen gegen eine/n ausländische/n Schuldner/in (z.B. Wohnort in Frankreich, Luxemburg, Belgien, Österreich) ist die Verwendung der bisherigen (nicht maschinenlesbaren) Formulare möglich. Stellt dagegen ein/e Gläubiger/in mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland einen dementsprechenden Antrag gegen eine/n deutsche/n Schuldner/in, ist ausschließlich das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig.

Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.

Soweit Sie gemäß § 2 GKG bzw. § 4 Absatz 1 Landesjustizkostengesetz des Saarlandes von der Kostenzahlung befreit sind, können Sie auf Antrag von dem Gemeinsamen Mahngericht eine 7-stellige Kennziffer zugeteilt erhalten, damit die Kostenbefreiung von dem automatisierten System sofort erkennbar ist.


Kontakt

EDV-ABTEILUNG
Herr Braun
E-Mail-Kontakt
Telefon
(02651) 403-146
Frau Hendges
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(02651) 403-181