Umweltwirtschaft
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Beschränkungen und Verbote bei der Abgabe von Chemikalien
Obwohl im Rahmen der Stoffanmeldung von neuen Stoffen bereits strenge Kriterien gelten, sind für einige Stoffe und Stoffgruppen Verbote und Beschränkungen geregelt.
Die Regulierung geschieht in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Sie wendet sich an die Firmen und Personen, die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnissen auf den Markt bringen und setzt europäische Vorgaben bezüglich der Stoffbeschränkungen in nationales Recht um. Im Vordergrund steht der Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz. Geregelt werden unter anderem Asbest, Teeröle, Benzol, PCB, PCP, Dioxine und Furane und Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten. Über die speziellen Stoffverbote und Beschränkungen hinaus regelt die Chemikalienverbotsverordnung auch die Bestimmungen zur Abgabe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit bestimmten Merkmalen. Stoffe und Zubereitungen, die mit T (giftig), T+ (sehr giftig), O (brandfördernd), F+ (hochentzündlich) oder mit Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind dürfen nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften abgegeben werden. Dies sind zum Beispiel: - ein Selbstbedienungsverbot - ein Verbot des Versand- oder Internethandels an private Endverbraucher - Informationspflichten gegenüber dem Käufer zu bestimmungemäßem Gebrauch, möglichen Gefahren, notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung. Mit T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen dürfen zusätzlich nur nach erteilter Erlaubnis oder getätigter Anzeige abgegeben werden. Hierzu ist eine Sachkunde nachzuweisen.Die Anzeige über das Inverkehrbringen von mit T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen soll beim Ministerium für Umwelt erfolgen: |
KontaktMinisterium für Umwelt, Energie und Verkehr
Technischer Umweltschutz
Referat E/3 Immissionsschutz, Anlagentechnik, Schornsteinfegerwesen, Chemikalien, Gentechnik
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