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Umweltwirtschaft
 

Welche Wettbewerbsvorteile kann ein auditierter Betrieb erwarten?

1. Als Ergebnis der Schwachstellenanalyse lassen sich Stoff- und Energieströme im Produktionsprozess optimieren. An die Stelle kostspieliger End-of-pipe-Verfahren können effiziente Gesamtlösungen oder Begin-of-pipe-Lösungen treten. Das Unternehmen verbraucht im Ergebnis weniger Ressourcen und spart Kosten.

2. Ein funktionierendes Umweltmanagementsystem verringert die Gefahr von Betriebsstörungen und Unfällen und der damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

3. Beim Audit-Verfahren wird die Gesetzeskonformität geprüft und bestätigt. Dieser Nachweis und die verringerte Störanfälligkeit (s.2.) sind ein Argument bei der Vergabe von Aufträgen, beim Abschluss von Umwelthaftpflichtversicherungen, bei der Beschaffung von Bankkrediten.

4. Ein auditiertes Unternehmen unterrichtet die Öffentlichkeit in einer Umwelterklärung über seine Umweltsituation und seine Absichten. Es erhöht damit seine Glaubwürdigkeit und Akzeptanz in der Öffentlichkeit und bei den Kunden.

5. Öko-auditierte Betriebe leisten freiwillig mehr für den Umweltschutz, als das Ordnungsrecht von ihnen verlangt. Dieser Mehrleistung sollen nach dem Willen der Saarländischen Landesregierung entsprechende verwaltungsmäßige Vereinfachungen und Erleichterungen gegenüberstehen. Für EMAS-Betriebe gilt der "Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen zugunsten öko-auditierter Unternehmen im Saarland". Weiterhin gelten spezielle Regelungen für öko-auditierte Betriebe im Abfallrecht (§ 31 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz). Schließlich erfahren Unternehmen durch die sogenannte "EMAS-Privilegierungsverordnung" (seit 29. Juni 2002 in Kraft) immissionsschutz- und abfallrechtliche Erleichterungen. Die Verordnung ist als Art. 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2247) veröffentlicht worden.
Die Art. 2 bis 6 enthalten weitere Erleichterungen durch Änderung der 9. BImSchV und weiterer Verordnungen im Immissionsschutz- und Abfallrecht. 
 
Auch in der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung finden sich Vergünstigungen für EMAS-Betriebe. Gemäß § 6 Nr. 2 dieser Verordnung sind Umweltgutachter (die bei den Betrieben die Ergebnisse des Umweltmanagementsystems überprüfen)
mit entsprechendem Zulassungsbereich befugt, Betreibern von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen die nach § 5 Abs. 3  i.V.mit § 2 Satz 1
und dem Anhang der Verordnung notwendigen Bescheinigungen auszustellen. Bei der Überprüfung, ob der Betreiber die Anforderungen des Anhangs erfüllt, sind darüber hinaus Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die bei diesen Betreibern durch Umweltgutachter (im Rahmen des EMAS-Verfahrens) vorgenommen wurden.

Welche Erfahrungen haben auditierte Betriebe bisher gemacht?

1. Die Aufwendungen für das Verfahren und die Einrichtung des Umweltmanagementsystems haben sich in vielen Fällen auf lange Sicht bezahlt gemacht.

2. Unter günstigen Umständen war aus den Ergebnissen des Audits unmittelbar ein finanzieller Gewinn erzielbar.

3. Viele Manager berichten, die Motivation der Mitarbeiter und die Identifikation mit dem (vorbildlich umweltgerecht handelnden) Unternehmen hätten zugenommen.

4. Detaillierte Erfolgsbeispiele für Kostensenkung durch Umweltschutzmaßnahmen bietet das von Umweltbundesamt und BMU herausgegebene "Handbuch Umweltkostenrechnung".

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Emas-Privilegierungsverordnung