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Soziales
 

Aufgaben der Heimaufsicht

Aufsichtsbehörde ist im Saarland das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Pflegekräfte mit Seniorin
Pflegekräfte mit Seniorin
1 Überwachung
Die Heime werden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen der Heimaufsichtsbehörde überwacht. Heimaufsichtsbehörde ist im Saarland das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (MJGS).
 
1.1 Rechtsgrundlage für die Überwachung
Rechtsgrundlage für die Überwachung des Schutzzweckes nach § 2 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) ist die Vorschrift des § 15 HeimG.
 
1.2 Formen der Überwachung
1.2.1 Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 1 und 9
Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung sind verpflichtet, der zuständigen Heimaufsichtsbehörde, die für die Durchführung des Heimgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Sie können die Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Ob die Auskünfte mündlich oder schriftlich verlangt werden, liegt im Ermessen der Heimaufsicht, wobei diese an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Für das Auskunftsbegehren muss ein konkreter Anlass gegeben sein. Es stellt gegenüber dem Auskunftspflichtigen einen Verwaltungsakt dar, der mit dem Rechtsbehelf der Verwaltungsgerichtsordnung (hier: Klage beim Verwaltungsgericht) angefochten werden kann. Die Anfechtungsmaßnahme hat gemäß § 15 Abs. 5 keine aufschiebende Wirkung.

Bewohner, Beschäftigte, Mitglieder des Heimbeirates und der Heimfürsprecher können von der Heimaufsicht befragt werden, sie unterliegen jedoch nicht einer Auskunftspflicht. Sie können eine Auskunft ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Kontaktaufnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Auch direkte Besuche von Bewohnerinnen und Bewohnern im Heim sind möglich. Heimträger und Heimleiter müssen diese Kontaktaufnahmen dulden und können sie auch nicht unter Berufung auf ihr Hausrecht verbieten.
 
1.2.2 Örtliches Prüfungs- und Besichtigungsrecht nach § 15 Abs. 2, 3 und 4
Die von der Heimaufsichtsbehörde mit der Überwachung der Heime beauftragten Personen haben ein örtliches Prüfungs- und Besichtigungsrecht.

Sie sind dabei befugt

  • die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  • Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  • Einsicht in die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen (vgl. § 13 HeimG) zu nehmen,
  • sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in Verbindung zusetzen,
  • bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen so-wie die Beschäftigten zu befragen.

Die Überprüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Die Heimaufsicht entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Heimaufsicht im Saarland führt Regelüberwachungen nach § 15 HeimG grundsätzlich ohne Voranmeldung durch. Das gleiche gilt für Überwachungen auf Grund von Beschwerden. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist insoweit eingeschränkt.
 
1.2.3 Umfang des örtlichen Überprüfungs- und Besichtigungsrechtes
Die Überprüfungen dienen insbesondere dem Ziel, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb eines Heimes nach § 11 HeimG zu überwachen. Dies sind insbesondere

  • die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • die Wahrung der Selbstständigkeit, der Selbstbestimmung und der Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • die pflegerische, gesundheitliche, ärztliche und soziale Betreuung der Heimbewohner/Heimbewohnerinnen,
  • die Aufzeichnung der Pflegeplanung und deren Umsetzung,
  • die Förderung der Eingliederung behinderter Menschen,
  • der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen und die Beachtung der einschlägigen Hygienevorschriften,
  • die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  • Ausstattung, Zustand und Gestaltung der Räumlichkeiten,
  • die Tagesablauf- und Arbeitsablaufgestaltung,
  • die qualitative und quantitative Personalbesetzung,
  • die Verpflegung der Heimbewohner/Heimbewohnerinnen,
  • die innere Struktur der Einrichtung,
  • die Mitwirkung der Heimbewohner,
  • die notwendige Zuverlässigkeit des Heimbetreibers,
  • angemessene Entgelte,
  • Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen,
  • Einhaltung der baulichen Mindestanforderungen.

Zur Überprüfung dieser Anforderungen kann die Heimaufsicht in alle zum Geschäftsbetrieb der Einrichtung gehörenden Aufzeichnungen Einsicht nehmen. Das Recht auf Einsicht umfasst vor allem die Einsicht in alle Aufzeichnungen des Trägers, zu denen er nach § 13 HeimG verpflichtet ist. Dies sind insbesondere Aufzeichnungen über

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims
  • die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen im Heim ausgeübten Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürf-tigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,
  • Erhalt, Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln sowie die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
  • die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,
  • die Förder- und Hilfeplanung sowie deren Umsetzung für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,
  • freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,
  • die für Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder und Wertsachen.
     
    1.2.4 Zuständigkeit für örtliche Überprüfungen
    Das Recht der örtlichen Überprüfungen steht den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen zu (im Saarland: Mitarbeiter der Heimaufsicht beim MJGS). Aber auch dritte Personen, die von der zuständigen Behörde als Sachverständige hinzugezogen werden, steht dieses Recht zu. Sie müssen jedoch von der zuständigen Behörde ausdrücklich beauftragt worden sein. Insoweit können der Heimträger und die Heimleitung eine entsprechende Legitimation verlangen. Ist bei der örtlichen Überwachung ein Mitarbeiter der Heimaufsicht zugegen, gilt dessen Anwesenheit als ausreichende Legitimation.


2 Beratung
Zweck des Heimgesetzes ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.
 
2.1 Rechtsgrundlage für die Beratung
Rechtsgrundlage für die Beratung sind die Bestimmungen des § 4 HeimG.
 
2.2 Umfang der Beratung
2.2.1 Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Heimbeiräte und Heimfürsprecher

Der Anspruch auf Beratung umfasst Informationen über die Rechte und Pflichten dieses Personenkreises. Die Information hat sich dabei nur auf die Mitteilung von Tatsachen zu beschränken und darf keine Wertungen enthalten.
 
2.2.2 Beratung von Personen die ein berechtigtes Interesse haben
Der Beratungsanspruch umfasst Informationen über Heime nach dem Heimgesetz und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime. Hinsichtlich des Begriffs „berechtigtes Interesse“ genügt es, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Die Informationspflicht erstreckt sich nur auf die Mitteilung von Tatsachen und beinhaltet keine Wertung. Auch eine Empfehlung ist von der Information nicht mitumfasst.

2.2.3 Beratung von Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen nach dem Heimgesetz anstreben oder derartige Heime betreiben
Diese Beratung erfolgt in erster Linie in Form der Erfahrungsmitteilung auf Grund eines Antrages der genannten Personen.
Heimbetreibern wird die Möglichkeit eröffnet, sich außerhalb der Überwachung nach § 15 HeimG und der damit verbundenen nachfolgenden Beratung nach § 16 HeimG in bestimmten, den Heimbetrieb angehenden Fragen sich der Erfahrung der Heimaufsicht bedienen zu können.
Eine besondere Bedeutung kommt auch der Beratung bei der Planung von Heimen zu. So kann eine Beratung im Planungsstadium, zumindest aber vor Betriebsaufnahme eines Heimes, verhindern, dass nach Betriebsaufnahme durch die Heimaufsicht Mängel festgestellt werden, die dann nicht entstanden wären, wenn zuvor eine Beratung durch die Heimaufsicht erfolgt wäre.
Durch die Beratung wird nicht das mit der Errichtung und dem Betrieb eines Heimes verbundene unternehmerische Risiko in den Verantwortungsbereich der Heimaufsicht verlagt.
 
2.2.4 Beratung über die Möglichkeiten der Beseitigung festgestellter Mängel
Träger, in deren Einrichtungen Mängel festgestellt worden sind, sollen durch die Heimaufsicht über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten werden. Dieser Beratung ist zunächst der Vorzug vor dem Erlass von Anordnungen nach § 17 HeimG zu geben. Nur dort, wo eine Beratung am guten Willen des Heimträgers scheitert, sind sofortige Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel angebracht.
 
 
3 Weitere Aufgaben der Heimaufsicht
Neben der Überwachung nach § 15 HeimG und der Beratung nach § 4 HeimG sind folgende Aufgaben der Heimaufsicht zur Durchführung des Heimgesetzes besonders zu nennen:

  • Überwachung der erforderlichen Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme eines Heimbetriebes nach § 12 Abs. 1 HeimG. Diese Anzeige muss der Heimaufsicht spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. Die mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen sollen es der Heimaufsicht ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb eines Heimes (siehe Anforderungen unter Nr. 1.2.3) zu überprüfen. Darüber hinaus sollen weitere anzeigepflichtige Tatbestände der Heimaufsicht Kenntnis von wesentlichen Veränderungen im Heimbetrieb vermitteln, die Einfluss auf die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und die Einhaltung der erforderlichen Anforderungen an den Betrieb eines Heimes haben können. Entsprechende Tatbestände sind Veränderungen bei den in der Betriebsanzeige gemachten Angaben, wesentliche Veränderungen bei den im Heimvertrag vereinbarten Vertragsbedingungen sowie eine teilweise oder voll-ständige Einstellung des Heimbetriebs.
  • Erlass von Anordnungen nach § 17 HeimG, wenn festgestellte Mängel trotz Beratung vom Heimträger nicht beseitigt werden.
  • Untersagung der Weiterbeschäftigung der Heimleitung, eines/einer Beschäftigten oder eines/einer sonstigen Mitarbeiters/Mitarbeiterin gemäß § 18 HeimG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die für ihre Tätigkeit er-forderliche Eignung nicht besitzen.
  • Bestellung eines Heimfürsprechers/einer Heimfürsprecherin nach § 10 Abs. 4 HeimG, wenn ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann.
  • Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 HeimG, wenn Tatsachen bekannt werden, die dies rechtfertigen (z.B. wenn die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes) nicht erfüllt sind).
  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 21 HeimG bei bestimmten Verletzungen von Bestimmungen des Heimgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen.
  • Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, deren Landesverbände, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gemäß § 20 HeimG. Diese Zusammenarbeit dient der gegenseitigen Information, der Koordination der Prüftätigkeit, der Herstellung des Einvernehmens über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln.

Berichte der Heimaufsicht