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Tierschutzrecht - EUGesetzgebung
Die Europäische Union (EU) ist eine 1992 aus verschiedenen Vorgängern entstandene Vereinigung von gegenwärtig 25 souveränen Staaten zu einer supranationalen Organisation. Sie strebt den kontinuierlichen Zusammenschluss der europäischen Völker an und versteht sich als reine Wirtschaftsgemeinschaft, deren Ziele primär in der ökonomischen Harmonisierung ihrer Mitgliedstaaten und der Realisierung eines gemeinsamen Binnenmarkts liegen. Ein Beitritt der Schweiz ist bislang nicht vorgesehen, insbesondere seit Inkrafttreten der sog. Bilateralen Verträge (2002) bestehen jedoch mannigfaltige rechtliche Verflechtungen.
Vor dem Hintergrund ihrer ökonomischen Ausrichtung hat der Schutz von Tieren in der EU keine eigenständige Bedeutung und fand bislang auch nicht Aufnahme in den Katalog der Gemeinschaftstätigkeiten von Artikel 3 des Gründungsvertrags (EGV). Dennoch ist die Union gezwungen, sich auch mit tierschutzrelevanten Sachfragen zu beschäftigen, da diese oftmals eng mit wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekten verknüpft sind. In erster Linie findet diese Auseinandersetzung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) statt, die als eine der bedeutendsten EU-Tätigkeiten die Landwirtschaft sowie den Handel mit deren Produkten umfasst (Artikel 32 Absatz 1 EGV). Tiere werden hierbei als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" definiert, womit sie als Handelswaren Gegenstand des Gemeinsamen Markts bilden. In den neunziger Jahren ließen sich immerhin Ansätze zur Verbesserung dieser aus tierschützerischer Sicht unbefriedigenden Rahmenbedingungen erkennen. So wurden in der 1992 erlassenen - jedoch unverbindlichen - Maastrichter Tierschutzerklärung die Bedeutung gewisser in den Kompetenzbereich der EU fallender tierschutzrelevanter Aspekte anerkannt. Außerdem verpflichteten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten 1997 im Amsterdamer Tierschutzprotokoll, den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung vollumfänglich Rechnung zu tragen. Was macht die EU, was macht ein EU-Mitglied zum Tierschutz? Welches sind die Tierschutzerlasse der EU? Namentlich im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Nutztieren findet sich dennoch eine Reihe von EU-Vorschriften, und zwar solche zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, von Legehennen, von Kälbern, von Schweinen, von Transporttieren, von Schlachttieren und von Versuchstieren. Derzeit sind folgende Tierschutzrechtsakte unionsweit in Kraft: • die Richtlinie vom 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Sie lauten genau wie folgt: Allgemeines: Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992 (EUV; ABl. 92/C 191/1ff.); Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957 (EGV; konsolidierte Fassung vom 2.10.1997); Erklärung Nr. 24 zum Tierschutz im EUV (ABl. 92/C 191/103); Zehntes Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 (ABl. 97/C 340/110). Nutztierhaltung: RL 98/58/EWG des Rates vom 20.7.1998 über den Schutz land-wirtschaftlicher Nutztiere (ABl. 98/L 221/23ff.); RL 99/74/EG der Rates vom 19.7.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. 99/L 203/53ff.); RL 91/629/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. 91/L 340/28ff.), geändert durch die RL 97/2/EG des Rates vom 20.1.1997 zur Änderung der RL 91/629/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. 97/L 25/24ff.) sowie durch die Kommissionsentscheidung 97/182/EG vom 24.2.1997 zur Änderung des Anhangs der RL 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. 97/L 76/30f.); RL 91/630/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. 91/L 340/33ff.), geändert durch die RL 2001/88/EG vom 23.10.2001 und RL 2001/93/EG vom 9.11.2001 zur Änderung der RL 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. 2001/L 316/1ff. und 36ff.); Ratsbeschluss 78/923/EWG zum Beitritt zum Europäischen Nutztierübereinkommen vom 19.6.1978 (ABl. 78/L 323/12). Tiertransporte: RL 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der RL 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl 91/L 340/17ff.). Die Richtlinie wurde insbesondere durch die RL 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl 95/L 148/52ff.) sowie verschiedene Verordnungen präzisiert und ergänzt. Verordnungen angeben! Schlachtung: RL 93/119/EG des Rates vom 22.12.1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. 93/L 340/21ff.); Ratsbeschluss zum Beitritt zum Europäischen Schlachttierübereinkommen vom 16.5.1988 (ABl. 88/L 137/25). Tierversuche: RL 86/609/EWG des Rates vom 24.11.1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versu-che und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. 86/L 358/1ff.); RL 76/768/EWG des Rates vom 27.7.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Produkte (ABl. 76/L 262/169ff.); Ratsentschließung zum Beitritt zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom 24.11.1986 (ABl. 86/C 331/1), die Ratifikation erfolgte jedoch erst am 23.3.1998 (Ratsbeschluss 99/575/EG; ABl. 99/L 222/29f.). Weitere tierschutzrelevante Rechtsakte (Auswahl): RL 99/22/EG des Rates vom 29.3.1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. 99/L 94/24ff.); VO (EWG) 3254/91 des Rates vom 4.11.1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. 91/L 308/1ff.); RL 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 79/L 103/1ff.); RL 92/43/EWG des Rates vom 2.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 92/L 206/7ff.); VO (EWG) 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 97/L 61/1ff.); RL 90/425/EWG des Rates vom 26.6.1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Er-zeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. 90/L 224/29ff.); RL 90/426/EWG des Rates vom 26.6.1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern (ABl. 90/L 224/29ff.); RL 91/496/EWG des Rates vom 15.7.1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der RL 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. 91/L 268/56ff.). Neben dem Erlass von Tierschutzrichtlinien hat die Union die Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Versuchs- und landwirtschaftlichen Nutztieren ratifiziert und sich damit zu deren gemeinschaftsweiten Anwendung verpflichtet. Bereits beschlossen bzw. zumindest vorgesehen ist der Beitritt außerdem auch hinsichtlich der Europäischen Konventionen zum Schutz von Schlacht- und Transporttieren. Durch die Ratifizierung der Übereinkommen werden diese zu einem integrierenden Bestandteil der EU-Rechtsordnung, womit ihnen Vorrang sowohl vor nationalen Normen als auch vor originärem Gemeinschaftsrecht zukommt. Vollzug der EU-Rechtsakte
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